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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 20.04.2023 - 2 ME 13/23 - Gewaltandrohung; Klassenkonferenz; Mitwirkungsverbot; Ordnungsmaßnahme: Schule; Todesliste; Verweisung von der Schule

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 20.04.2023 - 2 ME 13/23 - Gewaltandrohung; Klassenkonferenz; Mitwirkungsverbot; Ordnungsmaßnahme: Schule; Todesliste; Verweisung von der Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.04.2023
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2023 - 2 ME 13/23
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2023 - 2 ME 13/23).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.04.2023 Aktenzeichen: 2 ME 13/23 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2023:0420.2ME13.23.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/03ae80f3-11d6-403f-9a44-6da908b63c7a

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 20.01.2023 - AZ: 4 B 2/23

Rechtsgrundlagen

  • NSchG § 41 Abs. 1
  • NSchG § 61 Abs. 2
  • NSchG § 61 Abs. 3 Nr. 5
  • NSchG § 61 Abs. 4 Satz 1
  • NVwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 3
  • VwVfG § 21

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2023, 643
  • SchuR 2024, 85-88
  • SchuR 2025, 59

Amtlicher Leitsatz

Das Mitwirkungsverbot des § 41 Abs. 1 NSchG greift im Falle einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz nur bei einer persönlichen Betroffenheit eines Konferenzmitgliedes durch die beabsichtigte Ordnungsmaßnahme ein. Besteht eine persönliche Betroffenheit eines Konferenzmitgliedes durch das der beabsichtigten Ordnungsmaßnahme zugrundeliegende Fehlverhalten, kommt der Ausschlussgrund der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG in Betracht, der neben § 41 Abs. 1 NSchG Anwendung findet.