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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 30.10.2017 - 2 ME 1265/17 - Darstellen der Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schüler zu bestimmten Klassen als schulorganisatorische Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter; Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Schulorganisationsakten (hier: Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs)

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 30.10.2017 - 2 ME 1265/17 - Darstellen der Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schüler zu bestimmten Klassen als schulorganisatorische Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter; Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Schulorganisationsakten (hier: Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 30.10.2017
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.10.2017 - 2 ME 1265/17
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.10.2017 - 2 ME 1265/17).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 30.10.2017 Aktenzeichen: 2 ME 1265/17 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2017:1030.2ME1265.17.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f3236f7e-8521-4868-847f-97d78a3321b6

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 30.06.2017 - AZ: 6 B 5376/17

Rechtsgrundlagen

  • § 59a Abs. 1 S. 2 NSchG
  • § 61 Abs. 1 NSchG
  • § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 3 GG
  • Art. 6 Abs. 2 GG
  • Art. 7 Abs. 1 GG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2018, 81-82
  • NVwZ-RR 2018, 233-236
  • NdsVBl 2018, 12
  • NdsVBl 2018, 92-95
  • SchuR 2018, 106-108
  • SchuR 2019, 55-57
  • SchuR 2019, 123

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Klassen stellen interne schulorganisatorische Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter dar, die jedenfalls dann keine Außenwirkung entfalten, wenn die Zugehörigkeit zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht.
  2. Die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten - hier: Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs -, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, ist dahingehend eingeschränkt, dass nur zu prüfen ist, ob die einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eingehalten worden sind, die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten und allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 9.9.2013 - 2 ME 274/13 -, NdsVBl. 2014, 108, juris).