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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 30.10.2017 Aktenzeichen: 2 ME 1265/17 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2017:1030.2ME1265.17.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f3236f7e-8521-4868-847f-97d78a3321b6
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 30.06.2017 - AZ: 6 B 5376/17
Rechtsgrundlagen
- § 59a Abs. 1 S. 2 NSchG
- § 61 Abs. 1 NSchG
- § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 3 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- Art. 7 Abs. 1 GG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2018, 81-82
- NVwZ-RR 2018, 233-236
- NdsVBl 2018, 12
- NdsVBl 2018, 92-95
- SchuR 2018, 106-108
- SchuR 2019, 55-57
- SchuR 2019, 123
Amtlicher Leitsatz
- Die Einrichtung von Klassen und die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Klassen stellen interne schulorganisatorische Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter dar, die jedenfalls dann keine Außenwirkung entfalten, wenn die Zugehörigkeit zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht.
- Die gerichtliche Überprüfung von Schulorganisationsakten - hier: Anzahl und Zusammensetzung von Parallelklassen eines Schuljahrgangs -, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, ist dahingehend eingeschränkt, dass nur zu prüfen ist, ob die einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eingehalten worden sind, die zugrunde liegenden Tatsachen einer objektiven Überprüfung standhalten und allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 9.9.2013 - 2 ME 274/13 -, NdsVBl. 2014, 108, juris).