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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 13.08.2026 - 2 ME 118/26 - Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Wunschschule im Falle einer unzumutbaren Härte die zuständige Schule zu besuchen

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 13.08.2026 - 2 ME 118/26 - Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Wunschschule im Falle einer unzumutbaren Härte die zuständige Schule zu besuchen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 13.08.2026
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2026 - 2 ME 118/26
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2026 - 2 ME 118/26).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 13.08.2026 Aktenzeichen: 2 ME 118/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0813.2ME118.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2d4df228-eb0f-41c8-83a2-75a3a52a1db7

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 05.08.2026 - AZ: 4 B 167/26

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 3 S. 4 NSchG

Amtlicher Leitsatz

Der Besuch der zuständigen Schule kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG für die Schülerinnen bzw. Schüler und deren Familie darstellen, wenn sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils besondere, nicht nur unerhebliche Schwierigkeiten für die Schülerin oder den Schüler ergeben. Dies setzt allerdings voraus, dass solche Schwierigkeiten, die sich regelmäßig nur auf den Klassenverband beziehen können, im Eilverfahren konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im Übrigen sind solche Schwierigkeiten für die Annahme einer unzumutbaren Härte nur dann anzuerkennen, wenn diese nicht nur abstrakt bestehen und ein Schulwechsel Abhilfe erwarten lässt.