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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 13.08.2026 Aktenzeichen: 2 ME 118/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0813.2ME118.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2d4df228-eb0f-41c8-83a2-75a3a52a1db7
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Lüneburg - 05.08.2026 - AZ: 4 B 167/26
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 S. 4 NSchG
Amtlicher Leitsatz
Der Besuch der zuständigen Schule kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG für die Schülerinnen bzw. Schüler und deren Familie darstellen, wenn sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils besondere, nicht nur unerhebliche Schwierigkeiten für die Schülerin oder den Schüler ergeben. Dies setzt allerdings voraus, dass solche Schwierigkeiten, die sich regelmäßig nur auf den Klassenverband beziehen können, im Eilverfahren konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im Übrigen sind solche Schwierigkeiten für die Annahme einer unzumutbaren Härte nur dann anzuerkennen, wenn diese nicht nur abstrakt bestehen und ein Schulwechsel Abhilfe erwarten lässt.