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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 12.08.2026 Aktenzeichen: 2 ME 116/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0812.2ME116.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/cdc22c3f-e254-4a62-b074-94b28f192f9f
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Lüneburg - 05.08.2026 - AZ: 4 B 165/26
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG
Amtlicher Leitsatz
Die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG kommt bei der Geltendmachung psychischer Beeinträchtigungen, die für das Kind mit dem Besuch der zuständigen Schule verbunden sein sollen, im vorläufigen Rechtsschutz nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besuch der zuständigen Schule zu einer nicht nur unerheblichen psychischen Beeinträchtigung und mithin einer Gefährdung der psychischen Gesundheit führen wird.