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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 12.08.2026 - 2 ME 116/26 - Zu den Anforderungen an Aufnahme eines Schülers wegen psychischer Beeinträchtigungen an einer anderen Grundschule im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Erforderliche Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefährdung der psychischen Gesundheit aufgrund nicht nur unerheblicher psychischer Beeinträchtigung durch Besuch der zuständigen Schule (hier verneint); Erforderliche Annahme einer unzumutbaren Härte für betroffenen Schüler

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 12.08.2026 - 2 ME 116/26 - Zu den Anforderungen an Aufnahme eines Schülers wegen psychischer Beeinträchtigungen an einer anderen Grundschule im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Erforderliche Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefährdung der psychischen Gesundheit aufgrund nicht nur unerheblicher psychischer Beeinträchtigung durch Besuch der zuständigen Schule (hier verneint); Erforderliche Annahme einer unzumutbaren Härte für betroffenen Schüler

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 12.08.2026
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2026 - 2 ME 116/26
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2026 - 2 ME 116/26).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 12.08.2026 Aktenzeichen: 2 ME 116/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0812.2ME116.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/cdc22c3f-e254-4a62-b074-94b28f192f9f

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 05.08.2026 - AZ: 4 B 165/26

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG

Amtlicher Leitsatz

Die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG kommt bei der Geltendmachung psychischer Beeinträchtigungen, die für das Kind mit dem Besuch der zuständigen Schule verbunden sein sollen, im vorläufigen Rechtsschutz nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besuch der zuständigen Schule zu einer nicht nur unerheblichen psychischen Beeinträchtigung und mithin einer Gefährdung der psychischen Gesundheit führen wird.