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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 12.03.2018 - 2 ME 1/18 - Gewährung eines Nachteilsausgleich in Gestalt einer Zeitverlängerung wegen einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie); Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (sog. Notenschutz) im Fall einer Lese- und Rechtschreibstörung; Notenschutz auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis; Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO bei Teilerledigung des Rechtsstreits

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 12.03.2018 - 2 ME 1/18 - Gewährung eines Nachteilsausgleich in Gestalt einer Zeitverlängerung wegen einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie); Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (sog. Notenschutz) im Fall einer Lese- und Rechtschreibstörung; Notenschutz auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis; Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO bei Teilerledigung des Rechtsstreits

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 12.03.2018
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2018 - 2 ME 1/18
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2018 - 2 ME 1/18).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 12.03.2018 Aktenzeichen: 2 ME 1/18 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:0312.2ME1.18.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/844c35ce-4ebe-41ae-917d-0042182d0f0a

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 20.12.2017 - AZ: 4 B 58/17

Rechtsgrundlagen

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
  • § 158 Abs. 1 VwGO
  • § 58 Abs. 2 VwGO

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2018, 492
  • NVwZ-RR 2018, 618-621
  • NdsVBl 2018, 244-247
  • NordÖR 2018, 240
  • SchuR 2018, 177-179
  • SchuR 2020, 59

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO gilt grundsätzlich auch im Fall einer Teilerledigung des Rechtsstreits.
  2. Die Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (sog. Notenschutz) im Fall einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
  3. Solange eine solche gesetzliche Grundlage nicht besteht, kann Notenschutz auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sich Maßnahmen des Nachteilausgleichs im Einzelfall als ungeeignet erweisen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 10.10.2017 - 2 ME 1547/17 -, v. 20.2.2017 - 2 PA 46/17 - und v. 10.3.2015 - 2 ME 7/15 -, NVwZ-RR 2015, 574, juris, Rdnr. 12 ff.).