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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 27.03.2014 Aktenzeichen: 2 ME 1/14 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:0327.2ME1.14.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b4057bf2-edfd-375b-aa9d-239f13902d27
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Oldenburg - 11.12.2013 - AZ: 5 B 6743/13
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 55 Abs. 3 NSchG
Weitere Fundstellen
- NdsVBl 2014, 254-256
- NordÖR 2014, 354-356
- SchuR 2015, 176-178
- SchuR 2023, 182
Amtlicher Leitsatz
- Eine Schule ist nicht verpflichtet, einem Erziehungsberechtigten im Rahmen des Elternsprechtages ein Gespräch mit einer Lehrkraft zu ermöglichen, wenn ersichtlich ist, dass es dem Erziehungsberechtigten nicht darum geht, sich in der nach § 55 Abs. 3 NSchG vorgesehenen Weise in einem sachlichen Gespräch von der Lehrkraft über die Bewertung erbrachter Leistungen oder andere das Kind betreffende wesentliche Vorgänge unterrichten zu lassen.
- Bei der Prüfung, ob der Ausschluss eines Erziehungsberechtigten von der Wahrnehmung eines Elternsprechtagstermins rechtlich zu beanstanden ist, fällt auch ins Gewicht, dass dessen Ehefrau den Termin wahrnehmen konnte und die Erziehungsberechtigten damit von dem Dialog, der im Rahmen des Elternsprechtages stattfand, nicht gänzlich ausgeschlossen waren.