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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 14.11.2018 Aktenzeichen: 2 LC 1768/17 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:1120.2LC1768.17.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b33bbd4e-633d-4537-89cf-566f08dde913
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 15.11.2017 - AZ: 1 A 247/16
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 3 S. 1 SchulG ND
- § 114 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 SchulG ND
- § 14 Abs. 6 SchulG ND
- § 4 Abs. 1 S. 2 SchulG ND
- § 5 Abs. 2 SchulG ND
- § 59 Abs. 1 S. 1 SchulG ND
- § 6 SchulG ND
Weitere Fundstellen
- DVBl 2019, 194-196
- DÖV 2019, 160
- NdsVBl 2019, 5
- NdsVBl 2019, 191-193
- NordÖR 2019, 52
- SchuR 2020, 60
Amtlicher Leitsatz
- Der Begriff der Schulform in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG entspricht demjenigen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 NSchG .
- Wählen Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes die nächstgelegene Förderschule mit passendem Förderschwerpunkt (vgl. § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 NSchG ), können sie schülerbeförderungsrechtlich nicht darauf verwiesen werden, dass die nächstgelegene geeignete Schule eine Grundschule mit angegliederter Lerngruppe und entsprechendem Förderschwerpunkt gemäß § 14 Abs. 6 NSchG darstellt. Das gilt unabhängig davon, ob der Förderbedarf des Kindes auch an der Grundschule gedeckt werden kann. Das Wahlrecht der Eltern ist auch im Schülerbeförderungsrecht zu beachten.