Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 11.09.2013 Aktenzeichen: 2 LC 101/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0911.2LC101.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/7ccf9d31-bdbb-3dc3-84f4-f9bd6cf49f5a
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 14.04.2011 - AZ: 1 A 59/11
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 NSchG
- § 114 Abs. 2 NSchG
- § 1 Abs. 1c SBS
- § 3 Abs. 1 S. 1 SBS
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2014, 147
- NdsVBl 2013, 4
- NordÖR 2013, 546-547
Amtlicher Leitsatz
- Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich - vorbehaltlich ausdrücklich anderslautenden Satzungsrechts - ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten.
- Daher kommt es auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs, nicht aber auf die individuelle Belastbarkeit einzelner Schülerinnen und Schüler oder ihre subjektive Ängstlichkeit und die ihrer Eltern an.
- Zur Frage, ob sich aus einzelnen in der Vergangenheit in der Nähe des Schulweges vorgekommenen Straftaten eine besondere Gefährlichkeit herleiten lässt (hier: verneint).