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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11 - Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten; Abstellen auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler eines Schuljahrgangs; Herleitung einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs durch vorgekommene Straftaten

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11 - Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten; Abstellen auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler eines Schuljahrgangs; Herleitung einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs durch vorgekommene Straftaten

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 11.09.2013
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2013 - 2 LC 101/11
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2013 - 2 LC 101/11).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 11.09.2013 Aktenzeichen: 2 LC 101/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0911.2LC101.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/7ccf9d31-bdbb-3dc3-84f4-f9bd6cf49f5a

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 14.04.2011 - AZ: 1 A 59/11

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 NSchG
  • § 114 Abs. 2 NSchG
  • § 1 Abs. 1c SBS
  • § 3 Abs. 1 S. 1 SBS

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 147
  • NdsVBl 2013, 4
  • NordÖR 2013, 546-547

Amtlicher Leitsatz

  1. Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich - vorbehaltlich ausdrücklich anderslautenden Satzungsrechts - ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten.
  2. Daher kommt es auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs, nicht aber auf die individuelle Belastbarkeit einzelner Schülerinnen und Schüler oder ihre subjektive Ängstlichkeit und die ihrer Eltern an.
  3. Zur Frage, ob sich aus einzelnen in der Vergangenheit in der Nähe des Schulweges vorgekommenen Straftaten eine besondere Gefährlichkeit herleiten lässt (hier: verneint).