Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 08.01.2014 Aktenzeichen: 2 LB 364/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:0108.2LB364.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/de2725e7-e299-3b33-a130-4fcd01bf8ea0
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 19.07.2011 - AZ: 6 A 5521/10
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 4 GG
- Art. 7 Abs. 5 GG
- § 5 Abs. 2 Nr. 1a NSchG
- § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG
- § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG
- § 141 Abs. 3 NSchG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2014, 400
- NdsVBl 2014, 196-200
- NordÖR 2014, 199
- SchuR 2015, 111-113
Amtlicher Leitsatz
- Das Recht der Eltern auf freie Schulwahl sowie des Schülers auf Bildung einerseits und die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 GG andererseits gebieten es nicht, den Begriff der Schulform in § 114 Abs. 3 NSchG dahingehend zu verstehen, dass öffentliche Grundschulen und Grundschulen in freier Trägerschaft unterschiedliche Schulformen darstellen.
- Auch eine Grundschule kann einen besonderen Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG anbieten.
- Ob die unterschiedlichen Erscheinungsformen bilingualen Unterrichts die Anforderungen einer für die Annahme eines eigenständigen Bildungsgangs erforderlichen besonderen Schwerpunktbildung erfüllen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu klären; entscheidend ist dabei der Vergleich des bilingualen Angebots der gewählten Schule mit dem Bildungsangebot der räumlich näher gelegenen Schule.
- Ein bilinguales Konzept, nach dem der Unterricht in der Grundschule ab der ersten Klasse zu 70% in englischer Sprache erteilt wird, um den Schülerinnen und Schülern die Sprache außerhalb einer lehrgangsorientierten Methode wie eine Muttersprache zu vermitteln (Immersion), begründet im Vergleich zu einer öffentlichen Grundschule, auf der lediglich in der dritten und vierten Klasse Englischunterricht erteilt wird, eine besondere fachliche und methodische Schwerpunktbildung.
- Ein für die Annahme eines Bildungsgangs grundsätzlich erforderlicher Abschluss kann auch ein international bzw. im europäischen Ausland anerkannter Abschluss sein.