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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12 - Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährten Leistung als freiwillige Leistung ohne staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie der öffentlichen Hand; Erfassen der Schülerbeförderung zu einer in einem benachbarten Bundesland liegenden nächsten Schule nach den Vorschriften des Schulgesetzes; Zulässigkeit der Konkretisierung hinsichtlich der Erstattung der für den Schulweg erbrachten Aufwendungen durch den Träger der Schülerbeförderung innerhalb seiner Satzungsautonomie bei der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Aufwendungen; Erstattung von Pkw-Beförderungskosten bei Überschreitung der zumutbaren Wegzeiten durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg; Anerkennung der Zeitversäumnis eines Erziehungsberechtigten zur Schülerbeförderung mit dem eigenen PKW als notwendige Aufwendung wegen Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12 - Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährten Leistung als freiwillige Leistung ohne staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie der öffentlichen Hand; Erfassen der Schülerbeförderung zu einer in einem benachbarten Bundesland liegenden nächsten Schule nach den Vorschriften des Schulgesetzes; Zulässigkeit der Konkretisierung hinsichtlich der Erstattung der für den Schulweg erbrachten Aufwendungen durch den Träger der Schülerbeförderung innerhalb seiner Satzungsautonomie bei der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen Aufwendungen; Erstattung von Pkw-Beförderungskosten bei Überschreitung der zumutbaren Wegzeiten durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für den Schulweg; Anerkennung der Zeitversäumnis eines Erziehungsberechtigten zur Schülerbeförderung mit dem eigenen PKW als notwendige Aufwendung wegen Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 02.12.2014
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2014 - 2 LB 353/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2014 - 2 LB 353/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 02.12.2014 Aktenzeichen: 2 LB 353/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:1202.2LB353.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/77d4e33c-bd84-3674-b078-2784fc7aed17

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 29.06.2011 - AZ: 4 A 218/08

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 1 NSchG
  • Art. 6 GG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2015, 345-346
  • NVwZ-RR 2015, 6
  • NVwZ-RR 2015, 341
  • NdsVBl 2015, 158-163

Amtlicher Leitsatz

  1. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist -verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie ( Art. 6 Abs. 1 GG ), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung ( Art. 2 Abs. 1 GG ) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
  2. Von der Regelung des § 114 NSchG wird auch die Schülerbeförderung zu einer in einem benachbarten Bundesland liegenden “nächsten Schule” erfasst.
  3. Durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “notwendigen Aufwendungen” in § 114 Abs. 1 NSchG hat der Gesetzgeber die nähere Konkretisierung, welche für den Schulweg erbrachten Aufwendungen in welcher Höhe zu erstatten sind, dem Träger der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Satzungsautonomie überlassen.
  4. Kann ein Schulweg wegen Überschreitung der zumutbaren Wegzeiten nicht insgesamt durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar zurückgelegt werden, sind Pkw-Beförderungskosten nur als “notwendige Aufwendungen für den Schulweg” im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG anzusehen, soweit die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um einen Zugang zu einer zumutbaren Beförderung der Schülerin oder des Schülers durch öffentliche Verkehrsmittel zur Schule sicherstellen.
  5. Die Zeitversäumnis, die ein Erziehungsberechtigter hat, der die Schülerbeförderung angesichts der Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs mit dem eigenen Pkw durchführt, ist keine “notwendige Aufwendung” im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG .