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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 02.12.2014 Aktenzeichen: 2 LB 353/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:1202.2LB353.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/77d4e33c-bd84-3674-b078-2784fc7aed17
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Lüneburg - 29.06.2011 - AZ: 4 A 218/08
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 NSchG
- Art. 6 GG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2015, 345-346
- NVwZ-RR 2015, 6
- NVwZ-RR 2015, 341
- NdsVBl 2015, 158-163
Amtlicher Leitsatz
- Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist -verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie ( Art. 6 Abs. 1 GG ), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung ( Art. 2 Abs. 1 GG ) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
- Von der Regelung des § 114 NSchG wird auch die Schülerbeförderung zu einer in einem benachbarten Bundesland liegenden “nächsten Schule” erfasst.
- Durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “notwendigen Aufwendungen” in § 114 Abs. 1 NSchG hat der Gesetzgeber die nähere Konkretisierung, welche für den Schulweg erbrachten Aufwendungen in welcher Höhe zu erstatten sind, dem Träger der Schülerbeförderung im Rahmen seiner Satzungsautonomie überlassen.
- Kann ein Schulweg wegen Überschreitung der zumutbaren Wegzeiten nicht insgesamt durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar zurückgelegt werden, sind Pkw-Beförderungskosten nur als “notwendige Aufwendungen für den Schulweg” im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG anzusehen, soweit die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um einen Zugang zu einer zumutbaren Beförderung der Schülerin oder des Schülers durch öffentliche Verkehrsmittel zur Schule sicherstellen.
- Die Zeitversäumnis, die ein Erziehungsberechtigter hat, der die Schülerbeförderung angesichts der Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs mit dem eigenen Pkw durchführt, ist keine “notwendige Aufwendung” im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG .