Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.03.2013 Aktenzeichen: 2 LB 18/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0325.2LB18.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/9bb09b21-ab17-4768-9068-0400caeeedf8
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Lüneburg - 26.05.2009 - AZ: 4 A 221/08
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG
- § 101 Abs. 1 NSchG
- § 106 Abs. 1 NSchG
- § 108 Abs. 1 NSchG
- § 812 ff. BGB
Weitere Fundstellen
- DÖV 2013, 656
- NdsVBl 2013, 317-320
Amtlicher Leitsatz
Ein staatlicher Schulträger, der seine gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllt und so die Beschulung der sich in seinem Gebiet in Pflegefamilien und Wohnheimen ständig aufhaltenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sicherstellt, hat gegen die auswärtigen Jugend-, Sozialhilfe- und Schulträger, in deren Gebiet die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Erstattung der dem privaten Schulträger vertraglich geschuldeten Schulgelder.