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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11 - Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllenden Schulträgers auf auf Erstattung der dem privaten Schulträger geschuldeten Schulgelder gegen die auswärtigen Jugendhilfeträger

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11 - Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllenden Schulträgers auf auf Erstattung der dem privaten Schulträger geschuldeten Schulgelder gegen die auswärtigen Jugendhilfeträger

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 25.03.2013
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2013 - 2 LB 18/11
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2013 - 2 LB 18/11).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.03.2013 Aktenzeichen: 2 LB 18/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0325.2LB18.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/9bb09b21-ab17-4768-9068-0400caeeedf8

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 26.05.2009 - AZ: 4 A 221/08

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG
  • § 101 Abs. 1 NSchG
  • § 106 Abs. 1 NSchG
  • § 108 Abs. 1 NSchG
  • § 812 ff. BGB

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2013, 656
  • NdsVBl 2013, 317-320

Amtlicher Leitsatz

Ein staatlicher Schulträger, der seine gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen Beschulungsvertrag mit einem privaten Schulträger erfüllt und so die Beschulung der sich in seinem Gebiet in Pflegefamilien und Wohnheimen ständig aufhaltenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sicherstellt, hat gegen die auswärtigen Jugend-, Sozialhilfe- und Schulträger, in deren Gebiet die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz haben, keinen Anspruch auf Erstattung der dem privaten Schulträger vertraglich geschuldeten Schulgelder.