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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 11.09.2013 Aktenzeichen: 2 LB 165/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0911.2LB165.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/1b8b49d3-d4f5-34f2-8a9e-bfc07db3b986
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG
- § 114 Abs. 2 NSchG
- § 1 Abs. 1a SBS
- § 3 Abs. 1 SBS
Weitere Fundstellen
- DÖV 2013, 992
- NdsVBl 2013, 4
- NdsVBl 2014, 77-79
Amtlicher Leitsatz
- Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich - vorbehaltlich ausdrücklich anderslautenden Satzungsrechts - ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten.
- Daher kommt es auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs, nicht aber auf die individuelle Belastbarkeit einzelner Schülerinnen und Schüler oder ihre subjektive Ängstlichkeit und die ihrer Eltern an.