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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12 - Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten hinsichtlich Erstattung der Kosten für die Beförderung eines Schülers zur Schule; Durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler eines Schuljahrgangs als Bewertungsmaßstab

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12 - Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten hinsichtlich Erstattung der Kosten für die Beförderung eines Schülers zur Schule; Durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler eines Schuljahrgangs als Bewertungsmaßstab

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 11.09.2013
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2013 - 2 LB 165/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2013 - 2 LB 165/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 11.09.2013 Aktenzeichen: 2 LB 165/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0911.2LB165.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/1b8b49d3-d4f5-34f2-8a9e-bfc07db3b986

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG
  • § 114 Abs. 2 NSchG
  • § 1 Abs. 1a SBS
  • § 3 Abs. 1 SBS

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2013, 992
  • NdsVBl 2013, 4
  • NdsVBl 2014, 77-79

Amtlicher Leitsatz

  1. Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges beurteilt sich - vorbehaltlich ausdrücklich anderslautenden Satzungsrechts - ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten.
  2. Daher kommt es auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs, nicht aber auf die individuelle Belastbarkeit einzelner Schülerinnen und Schüler oder ihre subjektive Ängstlichkeit und die ihrer Eltern an.