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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 14.05.2013 Aktenzeichen: 2 LB 151/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0514.2LB151.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/ce7efa00-e625-421a-a82b-d86f3864da04
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 16.03.2010 - AZ: 6 A 2702/09
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 S. 1 NSchG
- § 59 Abs. 1 S. 1 NSchG
- § 63 Abs. 4 NSchG
- § 114 Abs. 1 S. 2 NSchG
- § 114 Abs. 3 S. 1, 3 NSchG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2013, 651-652
- NordÖR 2014, 239-245
Amtlicher Leitsatz
- Wählt die Behörde schülerbeförderungsrechtlich ein Verfahren, bei welchem ohne vorausgehenden Antrag zu Beginn der Sekundarstufe I Ablehnungsbescheide mit Wirkung “ab” dem betreffenden Schuljahr ergehen, gelten diese Bescheide im Zweifel für den gesamten Zeitraum der Sekundarstufe I.
- Zur Bedeutung des Latinums für die Frage, ob ein eigenständiger Bildungsgang verfolgt wird.
- Die nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG schülerbeförderungsrechtlich maßgebliche Entscheidung, welcher von mehreren an einer Gesamtschule angebotenen Bildungsgängen “verfolgt” wird, kann nicht bis zum Ende einer Orientierungsphase aufgeschoben werden, wenn davon abhängt, ob es sich um die “nächste” Schule im Sinne dieser Vorschrift handelt.
- Für die Vergleichbarkeit der Bildungsgänge an verschiedenen Gesamtschulen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Risiko der Erforderlichkeit eines Schulwechsels zwischen Sekundarstufe I und II besteht.
- An sich zulässige Doppelbewerbungen für die Sekundarstufe I dürfen die betroffenen Schulen nicht dadurch behindern, dass sie für das Bewerbungsverfahren jeweils die Vorlage des Originalzeugnisses verlangen, wenn zum Nachweis der Zeugniserteilung auch (z.B.) eine beglaubigte Abschrift ausreicht.
- Dass eine Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 3 letzter Satzteil NSchG wegen einer Aufnahmebeschränkung “nicht besucht werden” kann, ergibt sich erst aus der abschlägigen Behördenentscheidung in einem entsprechenden Aufnahmeverfahren.
- Gegenüber Schulbezirksfestsetzungen schafft § 63 Abs. 4 NSchG - mit schülerbeförderungsrechtlichen Auswirkungen nach § 114 Abs. 3 Satz 3 NSchG - jeweils nur für Schülerinnen und Schüler eine Ausweichmöglichkeit, für die im Sinne des § 59 Abs. 1 NSchG eine Wahl gerade für die betreffende Schulform getroffen war oder werden sollte.