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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 01.09.2015 Aktenzeichen: 2 LA 81/15 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2015:0901.2LA81.15.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f3772f20-9518-3ee2-b359-f422b69dd8a7
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 16.12.2014 - AZ: 6 A 6644/13
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG
- § 40 Abs. 1 VwGO
- Art. 100 Abs. 1 GG
Amtlicher Leitsatz
- Eine Feststellungsklage dahin, dass das beklagte Land für Privatschulen für andere als ärztliche Heilberufe den Zugang zu einem Genehmigungsverfahren gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG , Art. 4 Abs. 3 NV eröffnen müsse, ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO .
- Genehmigungs- und Finanzierungsbegehren müssen solche Schulen auch bei im Gesetz vorgesehener Nichtanwendbarkeit des Niedersächsischen Schulgesetzes im üblichen Antragsverfahren bei der Landesschulbehörde anbringen, damit die Verfassungsgemäßheit gesetzgeberischen Unterlassens im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls zum Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gemacht werden kann.