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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 23.09.2009 Aktenzeichen: 2 LA 585/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:0923.2LA585.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/637ee266-2ab4-4a1a-b8ae-6faf89add9d3
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Braunschweig - 28.06.2007 - AZ: 6 A 305/05
Rechtsgrundlagen
- 114 I 2 NSchG
Weitere Fundstellen
- FStNds 2010, 177-179
- NdsVBl 2010, 18-19
Amtlicher Leitsatz
Der reine Zeitaufwand eines Schülers des Primarbereichs, der die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, muss nicht schon deshalb als unzumutbar im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG angesehen werden, weil der Schüler ansonsten einer sich aus Schulweg, Wartezeiten, Unterricht, unterrichtsergänzenden Angeboten und Hausaufgaben zusammensetzenden schulischen Gesamtbelastung ausgesetzt wäre, die das Zeitmaß von sechs Stunden überschreitet.