Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10 - Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes; Vereinbarkeit der für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I der Regelschule undifferenziert festgelegte Mindestentfernung von 4 km mit höherrangigem Recht; Verkehrliche und in sonstiger Hinsicht besondere Gefährlichkeit des Schulwegs

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10 - Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes; Vereinbarkeit der für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I der Regelschule undifferenziert festgelegte Mindestentfernung von 4 km mit höherrangigem Recht; Verkehrliche und in sonstiger Hinsicht besondere Gefährlichkeit des Schulwegs

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 12.08.2011
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.08.2011 - 2 LA 283/10).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 12.08.2011 Aktenzeichen: 2 LA 283/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0812.2LA283.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0bda0a3c-0128-4d20-aa3a-aa47f500db34

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 1 S. 2 NSchG
  • § 1 Abs. 3 lit. e) SBS
  • § 1 Abs. 5 S. 1 SBS

Weitere Fundstellen

  • SchuR 2011, 137

Amtlicher Leitsatz

  1. Bei der Bemessung der Länge des Schulwegs ist die fußläufige Strecke zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt des Schülers liegt, maßgeblich.
  2. Die satzungsmäßig für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I der Regelschule undifferenziert festgelegte Mindestentfernung von 4 km ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
  3. Zu der Frage, ob der Schulweg des Schülers in verkehrlicher und sonstiger Hinsicht besonders gefährlich ist (hier: verneint).