Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 12.08.2011 Aktenzeichen: 2 LA 283/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0812.2LA283.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0bda0a3c-0128-4d20-aa3a-aa47f500db34
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 S. 2 NSchG
- § 1 Abs. 3 lit. e) SBS
- § 1 Abs. 5 S. 1 SBS
Weitere Fundstellen
- SchuR 2011, 137
Amtlicher Leitsatz
- Bei der Bemessung der Länge des Schulwegs ist die fußläufige Strecke zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt des Schülers liegt, maßgeblich.
- Die satzungsmäßig für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I der Regelschule undifferenziert festgelegte Mindestentfernung von 4 km ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
- Zu der Frage, ob der Schulweg des Schülers in verkehrlicher und sonstiger Hinsicht besonders gefährlich ist (hier: verneint).