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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.04.2013 Aktenzeichen: 2 KN 57/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0422.2KN57.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/56d9ce8d-5991-4349-80aa-731e7019fd01
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 NSchG
- § 101 Abs. 2 NSchG
- § 106 Abs. 1 NSchG
- Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ROG
Weitere Fundstellen
- DVBl 2013, 1000
- DÖV 2013, 651
- NdsVBl 2013, 3
- NdsVBl 2013, 243-248
- SchuR 2013, 142
Amtlicher Leitsatz
- Die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme - hier: die im Zuge der Aufhebung einer Schule erfolgte Änderung der Schulbezirkseinteilung - durch das Gericht ist auf die Prüfung einer Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt.
- Die betroffenen Eltern können die gerichtliche Kontrolle der Schulbezirkseinteilung und der im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu überprüfenden Aufhebung der Schule zudem nur im Hinblick auf ihre eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselwirkung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für die Planungsentscheidung sprechenden Belange verlangen.