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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 22.04.2013 - 2 KN 57/11 - Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht i.R.d. Prüfung einer Verletzung des Gebots gerechter Abwägung (hier: Änderung der Schulbezirkseinteilung im Zuge der Aufhebung einer Schule)

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 22.04.2013 - 2 KN 57/11 - Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht i.R.d. Prüfung einer Verletzung des Gebots gerechter Abwägung (hier: Änderung der Schulbezirkseinteilung im Zuge der Aufhebung einer Schule)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 22.04.2013
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2013 - 2 KN 57/11
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2013 - 2 KN 57/11).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.04.2013 Aktenzeichen: 2 KN 57/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0422.2KN57.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/56d9ce8d-5991-4349-80aa-731e7019fd01

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 NSchG
  • § 101 Abs. 2 NSchG
  • § 106 Abs. 1 NSchG
  • Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
  • § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ROG

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2013, 1000
  • DÖV 2013, 651
  • NdsVBl 2013, 3
  • NdsVBl 2013, 243-248
  • SchuR 2013, 142

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme - hier: die im Zuge der Aufhebung einer Schule erfolgte Änderung der Schulbezirkseinteilung - durch das Gericht ist auf die Prüfung einer Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt.
  2. Die betroffenen Eltern können die gerichtliche Kontrolle der Schulbezirkseinteilung und der im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu überprüfenden Aufhebung der Schule zudem nur im Hinblick auf ihre eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselwirkung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für die Planungsentscheidung sprechenden Belange verlangen.