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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 08.04.2015 - 2 KN 351/13 - Förmliche Beteiligung der Gemeinde oder Kreiselternräte an dem Normsetzungsverfahrenden ; Pflicht des Schulträgers zur rechtzeitigen und hinreichenden Information hinsichtlich eines Normsetzungsvorhabens sowie Einräumen einer Äußerungsmöglichkeit zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensmangel.

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 08.04.2015 - 2 KN 351/13 - Förmliche Beteiligung der Gemeinde oder Kreiselternräte an dem Normsetzungsverfahrenden ; Pflicht des Schulträgers zur rechtzeitigen und hinreichenden Information hinsichtlich eines Normsetzungsvorhabens sowie Einräumen einer Äußerungsmöglichkeit zur Vermeidung eines beachtlichen Verfahrensmangel.

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 08.04.2015
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2015 - 2 KN 351/13
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2015 - 2 KN 351/13).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 08.04.2015 Aktenzeichen: 2 KN 351/13 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2015:0408.2KN351.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d32d5f8a-4cff-363b-8745-9412f3fc222c

Rechtsgrundlagen

  • § 99 Abs. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NdsVBl 2015, 5
  • NdsVBl 2015, 248-250

Amtlicher Leitsatz

  1. § 99 Abs. 1 NSchG gebietet in unmittelbarer Anwendung keine förmliche Beteiligung der Gemeinde bzw. Kreiselternräte an Normsetzungsverfahren.
  2. In der in Normsetzungsverfahren nur in Betracht kommenden entsprechenden Anwendung verpflichtet § 99 Abs. 1 NSchG den Schulträger zwar, die Gemeinde bzw. Kreiselternräte über deren Aufgaben betreffende Normsetzungsvorhaben rechtzeitig und hinreichend zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung zu geben; das Normsetzungsverfahren leidet aber bei einer Verletzung dieser Pflicht nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel.