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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 08.04.2015 Aktenzeichen: 2 KN 351/13 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2015:0408.2KN351.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d32d5f8a-4cff-363b-8745-9412f3fc222c
Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs. 1 NSchG
Weitere Fundstellen
- NdsVBl 2015, 5
- NdsVBl 2015, 248-250
Amtlicher Leitsatz
- § 99 Abs. 1 NSchG gebietet in unmittelbarer Anwendung keine förmliche Beteiligung der Gemeinde bzw. Kreiselternräte an Normsetzungsverfahren.
- In der in Normsetzungsverfahren nur in Betracht kommenden entsprechenden Anwendung verpflichtet § 99 Abs. 1 NSchG den Schulträger zwar, die Gemeinde bzw. Kreiselternräte über deren Aufgaben betreffende Normsetzungsvorhaben rechtzeitig und hinreichend zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung zu geben; das Normsetzungsverfahren leidet aber bei einer Verletzung dieser Pflicht nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel.