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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.03.2013 Aktenzeichen: 19 ZD 4/13 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0325.19ZD4.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b7b46854-0744-4d2e-a46d-751221997673
Rechtsgrundlagen
- § 38 Abs. 1 Nr. 1, 2 NDiszG
- § 58 Abs. 2 NDiszG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2013, 527
- FStNds 2013, 546-548
- NdsVBl 2013, 255-257
Amtlicher Leitsatz
Die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder der Ermittlungen kommt aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen qualifizierten Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur in Betracht, wenn als Disziplinarmaßnahme voraussichtlich mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt werden wird.