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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 19 ZD 4/13 - Vorliegen einer vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder der Ermittlungen i.R.d. Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 19 ZD 4/13 - Vorliegen einer vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder der Ermittlungen i.R.d. Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 25.03.2013
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.03.2013 - 19 ZD 4/13
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.03.2013 - 19 ZD 4/13).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.03.2013 Aktenzeichen: 19 ZD 4/13 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0325.19ZD4.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b7b46854-0744-4d2e-a46d-751221997673

Rechtsgrundlagen

  • § 38 Abs. 1 Nr. 1, 2 NDiszG
  • § 58 Abs. 2 NDiszG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2013, 527
  • FStNds 2013, 546-548
  • NdsVBl 2013, 255-257

Amtlicher Leitsatz

Die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDiszG wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder der Ermittlungen kommt aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen qualifizierten Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig nur in Betracht, wenn als Disziplinarmaßnahme voraussichtlich mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt werden wird.