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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 15.10.2012 - 19 ZD 10/12 - Entsprechende Anwendbarkeit von § 146 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 58 NDiszG auch ohne ausdrückliche Verweisung in § 62 NDiszG schon nach § 4 NDiszG

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 15.10.2012 - 19 ZD 10/12 - Entsprechende Anwendbarkeit von § 146 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 58 NDiszG auch ohne ausdrückliche Verweisung in § 62 NDiszG schon nach § 4 NDiszG

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 15.10.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.10.2012 - 19 ZD 10/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.10.2012 - 19 ZD 10/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 15.10.2012 Aktenzeichen: 19 ZD 10/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:1015.19ZD10.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/ff1589aa-34c8-4688-94e6-fc6202add320

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 03.09.2012 - AZ: 18 B 4340/12

Rechtsgrundlagen

  • § 146 Abs. 4 VwGO
  • § 4 NDiszG
  • § 58 NDiszG
  • § 62 NDiszG

Weitere Fundstellen

  • DÖD 2013, 16-20
  • NdsVBl 2013, 112-115

Amtlicher Leitsatz

  1. Es bleibt offen, ob § 146 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 58 NDiszG (vorläufige Dienstenthebung) auch ohne ausdrückliche Verweisung in § 62 NDiszG (wie sie etwa § 67 Abs. 3 BDG enthält) schon nach § 4 NDiszG entsprechend anwendbar ist.
  2. Zu den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung, wenn einem Lehrer die von ihm bestrittene Benutzung eines Schmähwortes im Unterricht zu dem die vorläufige Dienstenthebung allein tragenden Vorwurf gemacht wird.