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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 05.12.2012 - 19 LD 3/12 - Einstellung der Zeitspanne zwischen Dienstvergehen und Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie eine den Beamten belastende Presseberichterstattung über das Dienstvergehen in die Abwägung

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 05.12.2012 - 19 LD 3/12 - Einstellung der Zeitspanne zwischen Dienstvergehen und Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie eine den Beamten belastende Presseberichterstattung über das Dienstvergehen in die Abwägung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 05.12.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2012 - 19 LD 3/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2012 - 19 LD 3/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 05.12.2012 Aktenzeichen: 19 LD 3/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:1205.19LD3.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2c1eec52-3519-41bf-9909-9d734f6f2f89

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Oldenburg - 08.02.2012 - AZ: 10 A 89/11

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Abs. 1 S. 1-4 NDiszG
  • § 34 S. 2, 3 BeamtStG

Weitere Fundstellen

  • SchuR 2013, 138-141

Amtlicher Leitsatz

Bei Ausübung der Disziplinarbefugnis sind unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit auch die Zeitspanne zwischen Dienstvergehen und Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie eine den Beamten belastende (auch unsachliche) Presseberichterstattung über das Dienstvergehen in die Abwägung mit einzustellen. Die Disziplinarbehörde hat nicht nur belastende sondern, auch zu Gunsten des Beamten sprechende Umstände (hier: Art der Presseberichterstattung) zu dokumentieren.