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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 05.12.2012 Aktenzeichen: 19 LD 3/12 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:1205.19LD3.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2c1eec52-3519-41bf-9909-9d734f6f2f89
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Oldenburg - 08.02.2012 - AZ: 10 A 89/11
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 S. 1-4 NDiszG
- § 34 S. 2, 3 BeamtStG
Weitere Fundstellen
- SchuR 2013, 138-141
Amtlicher Leitsatz
Bei Ausübung der Disziplinarbefugnis sind unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit auch die Zeitspanne zwischen Dienstvergehen und Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie eine den Beamten belastende (auch unsachliche) Presseberichterstattung über das Dienstvergehen in die Abwägung mit einzustellen. Die Disziplinarbehörde hat nicht nur belastende sondern, auch zu Gunsten des Beamten sprechende Umstände (hier: Art der Presseberichterstattung) zu dokumentieren.