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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 24.09.2009 - 18 LP 9/08 - Personalvertretungsrechtliche Beteiligungspflichen bei einem Aufgabenzuwachs einer Dienststelle als sachliche Zuständigkeitsregelung mit lediglich mittelbaren innerdienstlichen Auswirkungen; Notwendigkeit einer Beteiligung des Personalrats bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen; Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die allgemeinbildenden Schulen

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 24.09.2009 - 18 LP 9/08 - Personalvertretungsrechtliche Beteiligungspflichen bei einem Aufgabenzuwachs einer Dienststelle als sachliche Zuständigkeitsregelung mit lediglich mittelbaren innerdienstlichen Auswirkungen; Notwendigkeit einer Beteiligung des Personalrats bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen; Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die allgemeinbildenden Schulen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 24.09.2009
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2009 - 18 LP 9/08
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2009 - 18 LP 9/08).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 24.09.2009 Aktenzeichen: 18 LP 9/08 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:0924.18LP9.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/885c590b-e95a-4c85-bc41-5a2f28a1b0c6

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 05.06.2008 - AZ: 17 A 872/08
  • nachfolgend: BVerwG - 11.05.2011 - AZ: BVerwG 6 P 5.10

Rechtsgrundlagen

  • § 75 Abs. 1, Nr. 6, Nr. 15 NPersVG
  • § 44 Abs. 4 Nr. 3 NSchG

Weitere Fundstellen

  • ZfPR 2010, 41 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR online 2010, 22 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Aufgabenzuwachs einer Dienststelle als sachliche Zuständigkeitsregelung mit lediglich mittelbaren innerdienstlichen Auswirkungen unterliegt nicht der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG .