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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 08.10.2003 Aktenzeichen: 13 ME 343/03 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2003:1008.13ME343.03.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0edb9ba6-4e2f-462c-8713-fd995557aa8b
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 S. 3 NSchG
Weitere Fundstellen
- NdsVBl 2004, 102-104
- NordÖR 2004, 81-84 (Volltext mit amtl. LS)
- SchuR 2005, 10-11 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Die Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule steht der Aufnahme eines Schülers jedenfalls dann entgegen, wenn er den begehrten Bildungsgang in zumutbarer Weise an einer anderen, aufnahmebereiten Schule durchlaufen kann. Bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze sind die Interessen der Mitschüler zu berücksichtigen. Dem Erlass über die Klassenbildung liegen pädagogische Erfahrungswerte zu Grunde, welche bei der Bestimmung der Klassenstärke, bei der der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann, herangezogen werden müssen.