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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.06.2006 Aktenzeichen: 13 ME 108/06 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2006:0620.13ME108.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f55936b6-0cc9-415c-be53-d9d1d30d2a58
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Braunschweig - 24.02.2006 - AZ: 6 B 543/05
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 1 NSchG
- § 114 Abs. 1 S. 1 u. 3 NSchG
Weitere Fundstellen
- NdsVBl 2007, 54-55
- NordÖR 2006, 413 (Volltext mit amtl. LS)
- SchuR 2006, 142 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
- Der nds. Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es nur eine einzige Wohnung im “schülerbeförderungsrechtlichen” Sinne geben kann (ebenso OVG Münster, OVGE 44, 155, 158).
- Halten sich die Kinder getrenntlebender Eltern abwechselnd bei dem einen oder dem anderen Elternteil auf, so findet eine Beförderung nur von und zu derjenigen Wohnung statt, nach der auch die zuständige Schule i.S.d. § 63 NSchG bestimmt worden ist, nicht aber auch zusätzlich von und zu der Wohnung des anderen Elternteils.