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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05 - Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht als "falsch" bezeichnet; Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Rechtschreibreform ab dem 1. August 2005; Freiheit des Lehrers, bei schriftlichen Arbeiten der Schüler von der Beachtung der reformierten Rechtschreibung abzusehen; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Anforderungen an einen Anordnungsgrund i.S. des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und Antragsgegner

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05 - Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht als "falsch" bezeichnet; Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Rechtschreibreform ab dem 1. August 2005; Freiheit des Lehrers, bei schriftlichen Arbeiten der Schüler von der Beachtung der reformierten Rechtschreibung abzusehen; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Anforderungen an einen Anordnungsgrund i.S. des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und Antragsgegner

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 13.09.2005
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.09.2005 - 13 MC 214/05
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.09.2005 - 13 MC 214/05).

OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05 - Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht als “falsch” bezeichnet; Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Rechtschreibreform ab dem 1. August 2005; Freiheit des Lehrers, bei schriftlichen Arbeiten der Schüler von der Beachtung der reformierten Rechtschreibung abzusehen; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Anforderungen an einen Anordnungsgrund i.S. des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und Antragsgegner

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 13.09.2005 Aktenzeichen: 13 MC 214/05 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2005:0913.13MC214.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/515ef21b-641d-4160-9ef1-0dc38b84045f

Rechtsgrundlagen

  • § 50 Abs. 1 S. 1 SchG, NI
  • § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

Weitere Fundstellen

  • JZ 2006, 51-52
  • JuS 2006, 367-368 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • Life&Law 2006, 128-132
  • NJW 2005, X Heft 43 (Kurzinformation)
  • NJW 2005, 3590-3593 (Urteilsbesprechung von Ri Dr. Wolfgang Kopke)
  • NdsVBl 2006, 45-50

Amtlicher Leitsatz

Herkömmliche Schreibweisen dürfen im Schulunterricht solange nicht als “falsch” bezeichnet werden, wie sich reformierte Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben.