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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 03.02.2011 Aktenzeichen: 13 LC 198/08 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0203.13LC198.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/1cd5d578-bb91-4b0e-80a4-69df7e659be7
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 23.10.2008 - AZ: 7 A 3697/07
- nachfolgend: BVerwG - 22.03.2012 - AZ: BVerwG 3 C 16.11
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2011, 369
- NdsVBl 2011, 158-162
- SchuR 2012, 112
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts und ein daraus folgendes Schulbetretungsverbot nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bei Auftreten von Masern an einer benachbarten Schule können nicht ohne tatsächliche Ermittlungen auf der Grundlage einer abstrakten epidemiologisch-statistischen Methodik ohne weiteres an den Immunstatus eines Schülers (nicht geimpft, nicht vorerkrankt) angeknüpft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn einerseits die epidemiologischen Prämissen zur drohenden “Durchmischung der Schülerpopulationen” auf den vom Schulbetretungsverbot betroffenen Schüler gar nicht zutreffen (hier: zugrunde gelegte gemeinsame Nutzung von Bushaltestelle und Lehrküche, ohne dass der Kläger den Bus nutzte oder einen Kochkurs besuchte) und er anderseits bei einer vor Ort vorgenommenen Impfung sogleich wieder zugelassen worden wäre, obwohl der Impfschutz frühestens nach vier Tagen einsetzt.