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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 L 4066/00 - Voraussetzungen einer Pflicht zur Schülerbeförderung bei Schulen in freier Trägerschaft; Zum Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges bzw. eines Abschlusses bei Fortführung einer Grundschule mit gleichartigem pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 L 4066/00 - Voraussetzungen einer Pflicht zur Schülerbeförderung bei Schulen in freier Trägerschaft; Zum Vorliegen eines eigenständigen Bildungsganges bzw. eines Abschlusses bei Fortführung einer Grundschule mit gleichartigem pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 05.03.2003
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.03.2003 - 13 L 4066/00
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.03.2003 - 13 L 4066/00).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 05.03.2003 Aktenzeichen: 13 L 4066/00 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2003:0305.13L4066.00.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/ee3d895b-c083-4b9c-a8a6-3f5190d4a454

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 1 NSchG
  • § 114 Abs. 3 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsVBl 2003, 245-247
  • NordÖR 2003, 267-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchuR 2003, 20 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. Die den Trägern der Schülerbeförderung obliegende Pflicht, die Schüler der 1. - 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform, die den verfolgten Bildungsgang anbietet, zu befördern, besteht entsprechend auch gegenüber Schulen in freier Trägerschaft.
  2. Der Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen setzt voraus, dass die infrage stehende Schule einen eigenständigen Bildungsgang anbietet.
  3. Als Bildungsgang in schülerbeförderungsrechtlichem Sinne ist die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt.
  4. Das Festhalten aus Erfordernis des Abschlusses ist erforderlich, um bei der Schülerbeförderung die Subventionierung beliebiger Besonderheiten schulischer Angebote auf Kosten der Allgemeinheit auszuschließen.
  5. Bietet eine Schule in freier Trägerschaft lediglich die Grundschule an, so fehlt es an dem Erfordernis des Abschlusses und mithin auch an einem eigenständigen Bildungsgang.
  6. Wird die Grundschule jedoch mit gleichartigem pädagogischen Konzept in der Sekundarstufe I fortgeführt, ist dort der erforderliche Abschluss möglich, mit der Folge, dass der Beförderungsanspruch nicht nur für die Sekundarstufe, sondern auch für die Grundschule besteht. Dies gilt ebenso wie bei den Waldorfschulen auch für andere Schulen in freier Trägerschaft.