Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 20.01.2009 - 10 ME 442/08 - Aussetzung der Abschiebung wegen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches i.S.d. § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG; Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei vorsätzlicher Täuschung des Ausländers über seine Volkszugehörigkeit

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

OVG Niedersachsen, 20.01.2009 - 10 ME 442/08 - Aussetzung der Abschiebung wegen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches i.S.d. § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG; Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei vorsätzlicher Täuschung des Ausländers über seine Volkszugehörigkeit

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.01.2009
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2009 - 10 ME 442/08
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2009 - 10 ME 442/08).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.01.2009 Aktenzeichen: 10 ME 442/08 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:0120.10ME442.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/5a8ccf5f-1ab8-4dd1-b259-3f0fa6dab8d1

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 03.12.2008 - AZ: 5 B 119/08

Rechtsgrundlagen

  • § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 AufenthG

Weitere Fundstellen

  • AUAS 2009, 125-127
  • InfAuslR 2009, 183-186
  • NVwZ-RR 2009, 499-501

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen eines tatsächlichen Schulbesuches im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG . Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG kann nicht erteilt werden, wenn der Ausländer die Ausländerbehörde vorsätzlich über seine Volkszugehörigkeit getäuscht hat.