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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 15.02.2011 Aktenzeichen: 10 LB 79/10 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0215.10LB79.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/206b2775-a053-43d8-accd-04fb4390b242
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 17.03.2009 - AZ: 1 A 3/09
Rechtsgrundlagen
- § 110 NSchG
- § 47 Abs. 1 NLO
- § 47 Abs. 7 S. 1 NLO
- § 51 Abs. 1 NGO
- § 51 Abs. 7 S. 1 NGO
Weitere Fundstellen
- DÖV 2011, 411
- FStNds 2011, 497-500
- NVwZ-RR 2011, 451-454
- NdsVBl 2011, 162-165
Amtlicher Leitsatz
Die Regelungen über die Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse in § 110 NSchG sind nicht abschließend. Berufungshindernisse nach §§ 47 Abs. 7 Satz 1 NLO , 51 Abs. 7 Satz 1 NGO betreffen die personelle Zusammensetzung beratender Ausschüsse der Räte der Gemeinden und der Kreistage. Sie stellen deshalb keine Verfahrensregelungen über die Berufung der Mitglieder dieser Ausschüsse dar. Die Berufungsverfahrensverordnung kann nach § 110 Abs. 4 Satz 3 NSchG allein das Verfahren über die Berufung der Mitglieder kommunaler Schulausschüsse regeln; sie kann deshalb nicht (wirksam) die Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse bestimmen. Wird dem Vorschlag der Elternvertretung (hier Kreiselternrat) zur Besetzung des kommunalen Schulausschusses mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Eltern nicht entsprochen, kann die Elternvertretung ihr Recht allein nach den Grundsätzen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens gerichtlich geltend machen, weil es sich um eine Streitigkeit im Innenrechtskreis der Kommune handelt. Die Beteiligtenfähigkeit und die Klagebefugnis der Elternvertretung kann aus §§ 110 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NSchG abgeleitet werden.