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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 15.02.2011 - 10 LB 79/10 - Annahme einer abschließenden Regelung über die Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse in § 110 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG); Auswirkungen der Berufungshindernisse nach der Niedersächsischen Landeskreisordnung (NLO) und Gemeindeordnung (NGO) für die personelle Zusammensetzung beratender Ausschüsse der Gemeinderäte und Kreistage; Annahme von Verfahrensregelungen über die Berufung der Ausschussmitglieder der Gemeinderäte und Kreistage bei den Vorschriften der NLO und NGO über Berufungshindernisse; Bestimmung der Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse durch die Berufungsverfahrensverordnung nach § 110 Abs. 4 S. 3 NSchG; Zulässigkeit des Kommunalverfassungsstreitverfahrens bei Nichtentsprechen eines Vorschlags der Elternvertretung über die Besetzung eines kommunalen Schulausschusses mit einem Vertreter der Elterngruppe; Ableitung der Beteiligtenfähigkeit und der Klagebefugnis der Elternvertretung für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren aus § 110 Abs. 4 S. 1, 2 NSchG

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 15.02.2011 - 10 LB 79/10 - Annahme einer abschließenden Regelung über die Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse in § 110 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG); Auswirkungen der Berufungshindernisse nach der Niedersächsischen Landeskreisordnung (NLO) und Gemeindeordnung (NGO) für die personelle Zusammensetzung beratender Ausschüsse der Gemeinderäte und Kreistage; Annahme von Verfahrensregelungen über die Berufung der Ausschussmitglieder der Gemeinderäte und Kreistage bei den Vorschriften der NLO und NGO über Berufungshindernisse; Bestimmung der Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse durch die Berufungsverfahrensverordnung nach § 110 Abs. 4 S. 3 NSchG; Zulässigkeit des Kommunalverfassungsstreitverfahrens bei Nichtentsprechen eines Vorschlags der Elternvertretung über die Besetzung eines kommunalen Schulausschusses mit einem Vertreter der Elterngruppe; Ableitung der Beteiligtenfähigkeit und der Klagebefugnis der Elternvertretung für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren aus § 110 Abs. 4 S. 1, 2 NSchG

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 15.02.2011
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2011 - 10 LB 79/10
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2011 - 10 LB 79/10).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 15.02.2011 Aktenzeichen: 10 LB 79/10 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0215.10LB79.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/206b2775-a053-43d8-accd-04fb4390b242

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 17.03.2009 - AZ: 1 A 3/09

Rechtsgrundlagen

  • § 110 NSchG
  • § 47 Abs. 1 NLO
  • § 47 Abs. 7 S. 1 NLO
  • § 51 Abs. 1 NGO
  • § 51 Abs. 7 S. 1 NGO

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2011, 411
  • FStNds 2011, 497-500
  • NVwZ-RR 2011, 451-454
  • NdsVBl 2011, 162-165

Amtlicher Leitsatz

Die Regelungen über die Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse in § 110 NSchG sind nicht abschließend. Berufungshindernisse nach §§ 47 Abs. 7 Satz 1 NLO , 51 Abs. 7 Satz 1 NGO betreffen die personelle Zusammensetzung beratender Ausschüsse der Räte der Gemeinden und der Kreistage. Sie stellen deshalb keine Verfahrensregelungen über die Berufung der Mitglieder dieser Ausschüsse dar. Die Berufungsverfahrensverordnung kann nach § 110 Abs. 4 Satz 3 NSchG allein das Verfahren über die Berufung der Mitglieder kommunaler Schulausschüsse regeln; sie kann deshalb nicht (wirksam) die Zusammensetzung kommunaler Schulausschüsse bestimmen. Wird dem Vorschlag der Elternvertretung (hier Kreiselternrat) zur Besetzung des kommunalen Schulausschusses mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Eltern nicht entsprochen, kann die Elternvertretung ihr Recht allein nach den Grundsätzen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens gerichtlich geltend machen, weil es sich um eine Streitigkeit im Innenrechtskreis der Kommune handelt. Die Beteiligtenfähigkeit und die Klagebefugnis der Elternvertretung kann aus §§ 110 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NSchG abgeleitet werden.