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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - Abstandsrechtliche Beurteilung der Errichtung und des Betriebs einer Basisstation für das UMTS-Netz auf dem Flachdach eines Bunkers; Zulassung einer "einfachen" UMTS-Station in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 S. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 als Ausnahme

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - Abstandsrechtliche Beurteilung der Errichtung und des Betriebs einer Basisstation für das UMTS-Netz auf dem Flachdach eines Bunkers; Zulassung einer "einfachen" UMTS-Station in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 S. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 als Ausnahme

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 10.11.2009
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2009 - 1 LC 236/05
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2009 - 1 LC 236/05).

OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - Abstandsrechtliche Beurteilung der Errichtung und des Betriebs einer Basisstation für das UMTS-Netz auf dem Flachdach eines Bunkers; Zulassung einer “einfachen” UMTS-Station in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 S. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 als Ausnahme

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 10.11.2009 Aktenzeichen: 1 LC 236/05 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:1110.1LC236.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/90102af7-84b1-4684-8a5f-79b1721f9043

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 27.09.2005 - AZ: 4 A 1148/05

Rechtsgrundlagen

  • § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990
  • § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO 1990
  • § 15 Abs. 1 BauNVO
  • § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauGB
  • § 34 Abs. 1 BauGB

Weitere Fundstellen

  • BauR 2010, 253
  • BauR 2010, 210-214
  • DVBl 2010, 59-60
  • DÖV 2010, 194

Amtlicher Leitsatz

  1. Der Senat hält an seiner im Eilverfahren 1 ME 256/04 (NdsVBl. 2005, 132 = ZfBR 2005, 281 = BRS 67 Nr. 64 = BauR 2005, 975 ) entwickelten Auffassung fest, abstandsrechtlich sei nur auf die UMTS-Antenne abzustellen, wenn das sie tragende Gebäude (hier: Bunker aus dem II. Weltkrieg) in seiner genehmigten Funktion nicht tangiert und die Notwendigkeit, seine statische Eignung zu prüfen, durch die Aufstellung von Antenne und Technikschränken nicht hervorgerufen wird.
  2. Eine “einfache” UMTS-Station kann in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 als Ausnahme zugelassen werden.