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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 21.02.2006 Aktenzeichen: 1 LB 181/05 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2006:0221.1LB181.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/7e413c31-e73a-44d7-bace-af651b2bd450
Verfahrensgang
- nachfolgend: BVerwG - 08.02.2007 - AZ: BVerwG 1 PKH 23.06 (1 B 62.06)
- nachfolgend: BVerwG - 08.02.2007 - AZ: BVerwG 1 B 62.06; 1 PKH 23.06
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 AufenthG
- § 8 Abs. 2 AufenthG
- § 23a AufenthG
- § 25 Abs. 4 S. 1 u. 2 AufenthG
- § 26 Abs. 4 AufenthG
- § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
- § 104 Abs. 1 AufenthG
- § 30 Abs. 2 AuslG
- § 30 Abs. 4 AuslG
- § 51 Abs. 1 AuslG
- § 53 Abs. 6 AuslG
- § 55 Abs. 2 AuslG
- § 69 Abs. 3 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO
- § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
- § 51 Abs. 1 BZRG
Weitere Fundstellen
- NordÖR 2006, 320-321 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- Das Außerkrafttreten der sog. niedersächsischen Altfallregelung (RdErl. d. MI vom 10.12.1999 - 45.31-12230/1-1 (§ 32) N 3, NdsMBl. 2000, 41) durch den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11.11.2003 (45.11-02125, NdsMBl. S. 744) hindert die Ausländerbehörde nicht daran, im Nachhinein im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltsbefugnis eine weitere zu erteilen.
- Die niedersächsische Altfallregelung ist nicht rechtssatzartig auszulegen und zu handhaben.
- Es ist nicht zu beanstanden, dass Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfallregelung die Bewilligung einer Altfallregelung (Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990) grundsätzlich ausschließt, wenn auch nur ein Familienmitglied in bestimmter Weise straffällig geworden ist.
- Verwaltungsgerichte dürfen die Berechtigung der von Strafgerichten getroffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Altfallregelung nicht hinterfragen.
- Zur Frage, wann die Verlängerung einer Altfallregelung nicht von den Voraussetzungen abhängig zu machen ist, die für ihre erstmalige Erteilung gelten.
- Zur Frage, wann die Rückkehr des Ausländers im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG 1990/§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
- § 23a AufenthG kann gegenüber der Ausländerbehörde nicht geltend gemacht werden.