Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 1 LB 181/05 - Recht der Ausländerbehörde zur nachträglichen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltsbefugnis nach Außerkrafttreten der so genannten niedersächsischen Altfallregelung; Auslegung der niedersächsischen Altfallregelung; Ausschluss der Bewilligung eines Bleiberechts bei Straffälligkeit eines einzigen Familienmitgliedes; Recht der Verwaltungsgerichte zum Hinterfragen der Berechtigung der von Strafgerichten getroffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Altfallregelung; Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland als außergewöhnliche Härte; Geltendmachung von § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde; Fortdauer eines Aufenthalts in Deutschland aus humanitären Gründen; Erfüllung der so genannten Integrationsvoraussetzungen der niedersächsischen Altfallregelung

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 1 LB 181/05 - Recht der Ausländerbehörde zur nachträglichen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltsbefugnis nach Außerkrafttreten der so genannten niedersächsischen Altfallregelung; Auslegung der niedersächsischen Altfallregelung; Ausschluss der Bewilligung eines Bleiberechts bei Straffälligkeit eines einzigen Familienmitgliedes; Recht der Verwaltungsgerichte zum Hinterfragen der Berechtigung der von Strafgerichten getroffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Altfallregelung; Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland als außergewöhnliche Härte; Geltendmachung von § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde; Fortdauer eines Aufenthalts in Deutschland aus humanitären Gründen; Erfüllung der so genannten Integrationsvoraussetzungen der niedersächsischen Altfallregelung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 21.02.2006
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2006 - 1 LB 181/05
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2006 - 1 LB 181/05).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 21.02.2006 Aktenzeichen: 1 LB 181/05 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2006:0221.1LB181.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/7e413c31-e73a-44d7-bace-af651b2bd450

Verfahrensgang

  • nachfolgend: BVerwG - 08.02.2007 - AZ: BVerwG 1 PKH 23.06 (1 B 62.06)
  • nachfolgend: BVerwG - 08.02.2007 - AZ: BVerwG 1 B 62.06; 1 PKH 23.06

Rechtsgrundlagen

  • § 8 Abs. 1 AufenthG
  • § 8 Abs. 2 AufenthG
  • § 23a AufenthG
  • § 25 Abs. 4 S. 1 u. 2 AufenthG
  • § 26 Abs. 4 AufenthG
  • § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
  • § 104 Abs. 1 AufenthG
  • § 30 Abs. 2 AuslG
  • § 30 Abs. 4 AuslG
  • § 51 Abs. 1 AuslG
  • § 53 Abs. 6 AuslG
  • § 55 Abs. 2 AuslG
  • § 69 Abs. 3 AuslG
  • Art. 6 Abs. 1 GG
  • Art. 6 Abs. 2 GG
  • § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO
  • § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
  • § 51 Abs. 1 BZRG

Weitere Fundstellen

  • NordÖR 2006, 320-321 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. Das Außerkrafttreten der sog. niedersächsischen Altfallregelung (RdErl. d. MI vom 10.12.1999 - 45.31-12230/1-1 (§ 32) N 3, NdsMBl. 2000, 41) durch den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11.11.2003 (45.11-02125, NdsMBl. S. 744) hindert die Ausländerbehörde nicht daran, im Nachhinein im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltsbefugnis eine weitere zu erteilen.
  2. Die niedersächsische Altfallregelung ist nicht rechtssatzartig auszulegen und zu handhaben.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, dass Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfallregelung die Bewilligung einer Altfallregelung (Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990) grundsätzlich ausschließt, wenn auch nur ein Familienmitglied in bestimmter Weise straffällig geworden ist.
  4. Verwaltungsgerichte dürfen die Berechtigung der von Strafgerichten getroffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Altfallregelung nicht hinterfragen.
  5. Zur Frage, wann die Verlängerung einer Altfallregelung nicht von den Voraussetzungen abhängig zu machen ist, die für ihre erstmalige Erteilung gelten.
  6. Zur Frage, wann die Rückkehr des Ausländers im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG 1990/§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
  7. § 23a AufenthG kann gegenüber der Ausländerbehörde nicht geltend gemacht werden.