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Hochschulwesen / Verordnung über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (PersVO-FHR)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (PersVO-FHR)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 27.08.2008
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 268
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 268).

Vom 4. August 2008 (Nds. GVBl. S. 268 - VORIS 22210 -)

Aufgrund des § 53 Abs. 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben2
Gruppenbildung3
Inkrafttreten4

§ 1 PersVO-FHR - Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten

(1) 1An der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Fachhochschule) können Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten hauptberuflich beschäftigt werden. 2Sie gehören neben den in § 21 Abs. 1 Satz 1 NHG genannten Personen zum hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal.

(2) 1Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis. 2Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. 3Sie können praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbständig wahrnehmen.

(3) 1Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Senats und nach Zustimmung des Fachministeriums bestellt. 2Voraussetzungen für eine Bestellung sind

  • 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  • 2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung erworben sein soll, und

  • 3. hervorragende fachbezogene Leistungen und Bewährung in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs.

(4) Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden im Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.

§ 2 PersVO-FHR - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes besitzen sowie über eine mindestens dreijährige berufliche Praxis und pädagogische Eignung verfügen.

§ 3 PersVO-FHR - Gruppenbildung

Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten gehören neben den in § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NHG genannten Personen zur Hochschullehrergruppe.

§ 4 PersVO-FHR - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 4. August 2008

Die Niedersächsische Landesregierung

W u l f f

B u s e m a n n