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Hochschulwesen / Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
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Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.07.2026
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. 2026 Nr. 40
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. 2026 Nr. 40).

Vom 11. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 40)

Aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst1
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen2
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen3
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien4
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik5
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen6
Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien7
Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen8
Praxiselemente9
Fachpraktische Teilprüfungen und fachpraktische Prüfungen10
Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen11
Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik12
Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums13
Übergangsregelungen14
Inkrafttreten15
Bildungswissenschaftliche KompetenzenAnlage 1
Anhang
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen für alle Fächer und für alle LehrämterAnlage 2
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in der Sonderpädagogik an berufsbildenden SchulenAnlage 3
SprachanforderungenAnlage 4
Anforderungen an die fachrichtungsbezogene fachpraktische TätigkeitAnlage 5
Fachpraktische Teilprüfungen und fachpraktische PrüfungenAnlage 6

§ 1 Nds. MasterVO-Lehr - Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erfüllt, wer einen Masterabschluss (Master of Education) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Niedersachsen in einem akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben und dafür ein Studium abgeschlossen hat, das dieser Verordnung entspricht.

(2) 1In dem Studium einschließlich der Praxiselemente sind bildungswissenschaftliche Kompetenzen nach der Anlage 1 sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen nach der Anlage 2 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz “Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung” vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org), soweit dort Fachprofile für allgemeinbildende Fächer und die Sonderpädagogik sowie für berufliche Fachrichtungen ausgeführt sind, zu erwerben. 2Die zu erwerbenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen in der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ergeben sich aus Anlage 3. 3In dem Studium müssen pädagogische und didaktische Basiskompetenzen in den Bereichen

  • 1. Heterogenität von Lerngruppen,

  • 2. Inklusion,

  • 3. Grundlagen der Förderdiagnostik,

  • 4. Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache und

  • 5. Lehren und Lernen in der digitalen Welt

erworben werden. 4Außerdem sollen im Studium pädagogische und fachdidaktische Basiskompetenzen in den Bereichen Berufliche Orientierung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Demokratiebildung und interkulturelle Bildung erworben werden.

§ 2 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen

(1) 1Für das Lehramt an Grundschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2mindestens 70 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
4.Fachwissenschaft und Fachdidaktik in einem Unterrichtsfach nach Absatz 3mindestens 12 Leistungspunkte,
5.Praxisphase, bestehend aus
a)einem Praxisblock nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 undmindestens 20 Leistungspunkte,
b)Lehrveranstaltungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3mindestens 10 Leistungspunkte,
6.Projektband (Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 10 Leistungspunkte,
7.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 33 Leistungspunkte,
8.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 7höchstens 25 Leistungspunkte.

6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen.

(2) 1Ein Unterrichtsfach muss Deutsch oder Mathematik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Englisch, Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden.

(3) Es muss an Lehrveranstaltungen in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik, die auf den Primarbereich ausgerichtet sind, teilgenommen werden

  • 1. in dem Unterrichtsfach Deutsch, wenn Deutsch nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist,

  • 2. in dem Unterrichtsfach Mathematik, wenn Mathematik nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist oder

  • 3. in einem weiteren Unterrichtsfach nach Absatz 2 Satz 2, wenn Deutsch und Mathematik als Unterrichtsfächer gewählt worden sind.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Islamische Religion und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.

(5) Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 3 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen

(1) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2mindestens 70 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
4.Praxisphase, bestehend aus
a)einem Praxisblock nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 undmindestens 20 Leistungspunkte,
b)Lehrveranstaltungen nach § 9 Abs. 3 Satz 3mindestens 10 Leistungspunkte,
5.Projektband (Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 10 Leistungspunkte,
6.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 33 Leistungspunkte,
7.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6höchstens 37 Leistungspunkte.

6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen.

(2) 1Unterrichtsfächer für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Niederdeutsch, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirtschaft. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Islamische Religion, Evangelische Religion, Katholische Religion sowie Werte und Normen nicht miteinander verbunden werden.

(3) 1Unterrichtsfächer für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Niederdeutsch, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirtschaft. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Islamische Religion, Evangelische Religion, Katholische Religion sowie Werte und Normen nicht miteinander verbunden werden.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederdeutsch und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 4 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien

(1) 1Für das Lehramt an Gymnasien ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nrn. 1 und 2mindestens 45 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 30 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Islamische Religion, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik oder Spanisch sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Chinesisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Katholische Religion, Niederdeutsch, Niederländisch, Philosophie, Politik-Wirtschaft, Russisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie verbunden werden. 4Darüber hinaus kann das Unterrichtsfach Darstellendes Spiel verbunden werden mit:

  • 1. Biologie, Chemie, Deutsch, Geschichte, Mathematik, Physik oder einer in den Sätzen 1 oder 2 genannten Fremdsprache oder

  • 2. Kunst oder Musik, wenn diese Unterrichtsfächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden.

5Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf Islamische Religion nicht mit Evangelischer Religion, Katholischer Religion, Philosophie sowie Werte und Normen verbunden werden.

(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(4) Für die Unterrichtsfächer Chinesisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Islamische Religion, Katholische Religion, Latein, Niederdeutsch, Niederländisch, Philosophie, Russisch, Spanisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 5 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) 1Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nrn. 1 und 2mindestens 50 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik zweier sonderpädagogischer Fachrichtungenmindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 35 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Sachunterricht, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirtschaft.

(3) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen sowie Sprache.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch und Englisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften, dem Unterrichtsfach und den sonderpädagogischen Fachrichtungen sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 6 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in einer beruflichen Fachrichtung Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften und Berufs- und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1mindestens 45 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachsmindestens 70 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtungmindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 30 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen. 7Alle in den Bildungswissenschaften und der Berufs- und Wirtschaftspädagogik, in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs und in der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung zu erwerbenden Leistungspunkte einschließlich der für die Praktika nach § 9 Abs. 6 vorzusehenden Leistungspunkte können in einem für den Quereinstieg akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben werden.

(2) Berufliche Fachrichtungen sind Bautechnik, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Informationstechnik, Kosmetologie (Körperpflege), Lebensmittelwissenschaft (Ernährung), Metalltechnik, Ökotrophologie (Hauswirtschaft), Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften.

(3) 1Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, Spanisch, Sport und Werte und Normen. 2Biologie kann nur Unterrichtsfach sein, wenn als berufliche Fachrichtung Gesundheitswissenschaften, Kosmetologie (Körperpflege), Ökotrophologie (Hauswirtschaft) oder Pflegewissenschaften gewählt wird.

(4) Abweichungen von Absatz 3 können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.

(5) 1Eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit ist abzuleisten und zwar

  • 1. in der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaften durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung und

  • 2. in den übrigen beruflichen Fachrichtungen durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder fachrichtungsbezogene Praktika

in den in Anlage 5 genannten Ausbildungsbereichen. 2Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen in Vollzeit insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen oder in Teilzeit entsprechend mehr. 3Einzelne Praktikumsabschnitte müssen mindestens vier Wochen dauern. 4Die weiteren Anforderungen an die fachrichtungsbezogenen Praktika ergeben sich aus der Anlage 5.

(6) Für die Unterrichtsfächer Geschichte, Islamische Religion und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.

(7) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften, dem Unterrichtsfach und der beruflichen Fachrichtung sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 7 Nds. MasterVO-Lehr - Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien

(1) Studierende, die Kunst an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig oder Musik an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover studieren, können eine Studienvariante wählen, in der im anderen Unterrichtsfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt werden.

(2) 1Studierende nach Absatz 1 dürfen die Unterrichtsfächer Kunst und Musik abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht miteinander verbinden und müssen abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 im anderen Unterrichtsfach mindestens 75 Leistungspunkte erwerben. 2Die Masterarbeit wird in Kunst oder Musik geschrieben.

§ 8 Nds. MasterVO-Lehr - Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen

1Ist Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein mindestens dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt zu absolvieren. 2Die Hochschule kann vom Erfordernis der Amtssprache und von der Mindestdauer aus schwerwiegenden Gründen, die insbesondere in der Person der oder des Studierenden liegen können, Ausnahmen zulassen. 3Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden. 4Ist auch das andere Unterrichtsfach eine Sprache nach Satz 1, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt nicht erforderlich. 5Ein im Ausland abgeleistetes Praktikum kann Teil des studienrelevanten Auslandsaufenthalts sein, wenn es fachdidaktisch oder bildungswissenschaftlich orientiert ist.

§ 9 Nds. MasterVO-Lehr - Praxiselemente

(1) 1Die Studierenden haben berufsfeldbezogene Praktika abzuleisten, die in der Verantwortung der Hochschulen liegen. 2Die Praktika sollen auf forschungsorientierte Fragestellungen eingehen. 3Sie dienen der berufsfeldbezogenen Orientierung und Profilierung in der Lehramtsausbildung und sollen den Studierenden eine Selbsteinschätzung zur getroffenen Berufswahl sowie eine Fremdeinschätzung ermöglichen.

(2) 1Für das Lehramt an Grundschulen sind folgende Praktika erforderlich:

  • 1. ein allgemeines Schulpraktikum,

  • 2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einer vorschulischen Einrichtung, in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und

  • 3. im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Grundschule.

2Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird im Rahmen der Praxisphase durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.

(3) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule und mit dem Schwerpunkt Realschule sind folgende Praktika erforderlich:

  • 1. ein allgemeines Schulpraktikum,

  • 2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und

  • 3. im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Schule im Sekundarbereich I, jedoch nicht an einem Gymnasium.

2Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird im Rahmen der Praxisphase durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.

(4) Für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 18 Wochen erforderlich:

  • 1. ein allgemeines Schulpraktikum,

  • 2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und

  • 3. Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, wobei die Praktika in den Sekundarbereichen I und II absolviert werden sollen.

(5) Für das Lehramt für Sonderpädagogik sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 18 Wochen erforderlich:

  • 1. ein förderdiagnostisches Praktikum einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Beratungsgutachtens,

  • 2. ein sonderpädagogisches Schulpraktikum oder ein sonderpädagogisches Sozialpraktikum und

  • 3. sonderpädagogische Schulpraktika unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtungen und des Unterrichtsfachs.

(6) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 10 Wochen erforderlich:

  • 1. ein allgemeines Schulpraktikum und

  • 2. Praktika an einer berufsbildenden Schule in der beruflichen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach.

2Wird Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen gewählt, so werden die Praktika in Klassen der Bildungsgänge, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, absolviert.

§ 10 Nds. MasterVO-Lehr - Fachpraktische Teilprüfungen und fachpraktische Prüfungen

1In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Teilprüfungen nach der Anlage 6 abzulegen. 2In den Fächern Darstellendes Spiel, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Technik und Textiles Gestalten ist jeweils eine fachpraktische Prüfung nach der Anlage 6 abzulegen.

§ 11 Nds. MasterVO-Lehr - Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) 1Die Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in einem Unterrichtsfach oder in den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Für das Lehramt an Gymnasien kann die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften geschrieben werden, wenn im Masterstudium eine fachwissenschaftliche schriftliche Prüfungsleistung in einem Unterrichtsfach erbracht worden ist. 3Wird die Masterarbeit für das Lehramt an Gymnasien in den Bildungswissenschaften geschrieben, so ist eine berufsfeldbezogene empirische Aufgabe mit deutlichen Forschungsaspekten zu stellen. 4Die Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auch in der beruflichen Fachrichtung geschrieben werden. 5Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 6Die Masterarbeit ist nach § 13 Abs. 3 zu benoten.

(2) Wird die Masterarbeit in einem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung geschrieben, so kann das Thema in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik oder in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden.

§ 12 Nds. MasterVO-Lehr - Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik

1Die Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Sie kann abweichend von Satz 1 auch im Unterrichtsfach geschrieben werden; das Thema muss dann eine sonderpädagogische Fachrichtung oder die Bildungswissenschaften berücksichtigen. 3Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 4Die Masterarbeit ist nach § 13 Abs. 3 zu benoten.

§ 13 Nds. MasterVO-Lehr - Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums

(1) 1Für die Noten für die Unterrichtsfächer, die Note für die Bildungswissenschaften, die Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Note für die berufliche Fachrichtung wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten in den jeweiligen bestandenen Modulprüfungen gebildet. 2Die Leistungen in den Modulprüfungen werden nach Absatz 3 benotet; eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note “ausreichend” erreicht wird.

(2) 1Einen Masterabschluss erwirbt, wer das Masterstudium mit mindestens der Gesamtnote “ausreichend” abgeschlossen hat. 2Für die Gesamtnote wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten für die Unterrichtsfächer, der Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, der Note für die berufliche Fachrichtung, der Note für die Bildungswissenschaften und der Note für die Masterarbeit gebildet.

(3) Nachfolgend ergibt sich, welche Noten zu vergeben und wie die Mittelwerte den Noten zuzuordnen sind:

1=sehr gut=eine hervorragende Leistung=bei einem Mittelwert bis 1,5
2=gut=eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt=bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5
3=befriedigend=eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht=bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5
4=ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt=bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0
5=nicht ausreichend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt=bei einem Mittelwert über 4,0

§ 14 Nds. MasterVO-Lehr - Übergangsregelungen

(1) Für Studierende des Lehramts an Grundschulen, des Lehramts an Haupt- und Realschulen, des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts für Sonderpädagogik sowie des Lehramts an berufsbildenden Schulen, die das Studium vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, findet die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) längstens jedoch bis zum Ende des Wintersemesters 2032/2033 Anwendung.

(2) Leistungen, die Studierende nach Absatz 1 in Studienangeboten eines Studiums nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 13 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2026 erbracht haben, gelten als Leistungen eines Studiums nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 15 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350).

(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung bekanntgegebene Zulassung nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) gilt auch in Bezug auf § 2 Abs. 2 dieser Verordnung.

§ 15 Nds. MasterVO-Lehr - Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) außer Kraft.

Hannover, den 11. Juni 2026

Die Niedersächsische Landesregierung
Lies
Hamburg

Anlage 1 Nds. MasterVO-Lehr - Bildungswissenschaftliche Kompetenzen

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)

Erster Abschnitt
Lehramtsübergreifende Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen

  • 1. Kompetenzbereiche und Standards

    • a) Kompetenzbereich: Unterrichten

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) erläutern didaktische Planungsmodelle sowie deren bildungstheoretische Begründungen und führen Unterricht, der mit Bezug auf didaktische Konzepte geplant worden ist, in exemplarischen Sequenzen durch und analysieren ihn planungsbezogen,

      • bb) wenden exemplarisch wissenschaftliche Analyseverfahren für Lernwirkungen des Unterrichts an und stellen sie dar,

      • cc) beschreiben, analysieren und realisieren exemplarisch lernförderliche und lernmotivierende Unterrichtssituationen,

      • dd) verfügen über grundlegendes Wissen zur Gestaltung transferfördernder, wissensanwendungsbezogener Unterrichtssituationen, analysieren und realisieren diese exemplarisch,

      • ee) beschreiben und analysieren Lernstrategien und beurteilen deren Anwendungsmöglichkeiten,

      • ff) stellen Konzepte des selbst regulierten Lernens dar und nutzen diese in exemplarischen Unterrichtssituationen,

      • gg) beschreiben lernerfolgsrelevante Voraussetzungen der Schülerinnen und Schülern (insbesondere Vorwissen, Sachinteresse, Einstellungen) sowie daraus resultierende sozialgruppenspezifische Unterschiede (insbesondere Geschlechterunterschiede und -zuschreibungen) und berücksichtigen diese Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen gruppendifferenzierender Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen,

      • hh) stellen Theorien der Kognition und des Lernens dar und erörtern deren Bedeutung für die Unterrichtsgestaltung,

      • ii) kennen Theorien der Lern- und Leistungsmotivation und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen,

      • jj) verfügen über grundlegendes Wissen zur Metakognition und erörtern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen sowie für außerunterrichtliches Lernen,

      • kk) beschreiben die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern, insbesondere auch mit Migrationshintergrund und erörtern ihre Bedeutung für die Schule und die Unterrichtsgestaltung,

      • ll) stellen politikwissenschaftliche Theorien und Methoden dar und erörtern Formen und Inhalte politischer Entscheidungsprozesse (auch in ihren Fachwissenschaften),

      • mm) begründen die Relevanz von Demokratie im politischen Herrschaftssystem, in der Gesellschaft und in der Lebenswelt der Schule,

      • nn) beschreiben die Grundregeln der Logik und die wichtigsten Wahrheitstheorien sowie die methodischen Besonderheiten der wichtigsten Fachkulturen,

      • oo) begründen das Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis von Alltagssprache und Fachsprache und achten im Unterrichtsgeschehen auf argumentative Klarheit in Schrift und Rede.

    • b) Kompetenzbereich: Erziehen

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) stellen Erziehungstheorien dar,

      • bb) begründen und erläutern die Entwicklung moralischer Urteils- und Handlungsfähigkeit im Unterricht,

      • cc) beschreiben Theorien der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen,

      • dd) beschreiben und beurteilen demokratische Werte und Normen,

      • ee) erläutern interkulturelle Aspekte des Unterrichts,

      • ff) unterscheiden unterschiedliche Typen von Herrschaftssystemen theoriebasiert, anhand von Beispielen politischer Praxis und in ihren Fachwissenschaften,

      • gg) stellen die Menschenrechte und die freiheitliche demokratische Grundordnung dar sowie beschreiben und begründen das Engagement für diese allgemein und in konkreten Fällen,

      • hh) erörtern die Bedeutung von Chancengleichheit im Bildungssystem einer demokratischen Gesellschaft,

      • ii) beschreiben Merkmale und Wirkungen von sozialintegrativem Unterricht und nutzen sie für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen,

      • jj) verfügen über Wissen zur Durchführung von verhaltensbezogenen Beratungsgesprächen,

      • kk) beschreiben Moderationsverfahren für Konfliktsituationen und wenden sie exemplarisch an,

      • ll) verfügen über grundlegendes Wissen zu Theorien der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und reflektieren deren Bedeutung für die Erziehung,

      • mm) beschreiben Schutz- und Risikofaktoren der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen,

      • nn) beschreiben stabile interindividuelle Differenzen im Kindes- und Jugendalter (insbesondere kognitive Grundfähigkeit, Annahmen über die geschlechtlichen Zuschreibungen) und erörtern diese hinsichtlich der pädagogischen Relevanz,

      • oo) erläutern den Wandel der Familienformen und -strukturen sowie zentrale Ergebnisse der Familienforschung und stellen deren Bedeutung für die Schule und die Gestaltung von Unterricht dar,

      • pp) verfügen über grundlegendes Wissen über die Sozialisationsfunktionen von Familien (insbesondere schicht-, geschlechts- und kulturspezifische Differenzen von Sozialisationsprozessen) und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung schulischer Sozialisationsprozesse,

      • qq) beschreiben verschiedene Ethikkonzepte in ihrer historischen Abhängigkeit sowie praktischen Anwendbarkeit und beherrschen die Grundregeln des ethischen Argumentierens,

      • rr) unterscheiden zwischen Moral und Recht sowie Moralität und Legalität,

      • ss) beurteilen das Spannungsverhältnis von Kulturrelativismus und universalen Menschenrechten im Hinblick auf die besonderen Probleme von Interkulturalität und Fremdverstehen.

    • c) Kompetenzbereich: Beurteilen, Beraten und Fördern

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) verfügen über grundlegendes Wissen zur Analyse und Prävention von Lernbeeinträchtigungen,

      • bb) beschreiben spezifische Lernvoraussetzungen und berücksichtigen sie in der Beurteilung von Lernergebnissen,

      • cc) beschreiben bereichsübergreifende besondere Lernvoraussetzungen (insbesondere Deutsch als Zweit- und als Bildungssprache, sonderpädagogischer Förderbedarf) und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen und bei Lernstandsrückmeldungen,

      • dd) identifizieren Lernprozessmerkmale und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen sowie bei Lernstandsrückmeldungen,

      • ee) beschreiben Formen lernbezogener kollegialer und institutioneller Kooperation und Beratung,

      • ff) erläutern die Grundlagen der Entwicklung kriterienorientierter Aufgabenstellungen,

      • gg) unterscheiden die Beurteilung in der sachlichen, der intra- und der interindividuellen Bezugsnorm und nutzen sie für die Rückmeldung von Lernergebnissen in exemplarischen Unterrichtssituationen,

      • hh) stellen den Nutzen von Prüfungen als Rückmeldung für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte dar und erörtern diese,

      • ii) beschreiben, interpretieren und wenden Angebote sowie Vorgehensweisen der Beratung und Unterstützung in persönlichen Problemsituationen exemplarisch an,

      • jj) beschreiben emotionale und kognitive Prozesse der Moderation in Konfliktsituationen,

      • kk) beschreiben übergreifende und spezifische besondere psychologische Lernvoraussetzungen (insbesondere Hochbegabung, intellektuelle Beeinträchtigung, Sprachfähigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen des Schriftspracherwerbs, Störungen der rechnerischen Fähigkeiten),

      • ll) beschreiben die Ursachen und Folgen sozialer Ungleichheit anhand zentraler Kategorien (insbesondere Schicht, Ethnizität, Geschlecht) und diskutieren deren Bedeutung für pädagogisches Handeln,

      • mm) analysieren Differenzen zwischen Norm und Wirklichkeit in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft sowie in ihren Fachwissenschaften,

      • nn) haben die Fähigkeit zur Unterscheidung von kontextgebundenem Urteilen und prämissenabhängigem Beschreiben.

    • d) Kompetenzbereich: Weiterentwicklung von Schule und Berufskompetenz

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) beschreiben die institutionellen Strukturen und grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Bildungswesens und von Unterricht,

      • bb) verfügen über grundlegendes Wissen zu soziologischen Analysen der Organisation von Schulen mit Bezug auf ihre Fachwissenschaften,

      • cc) beschreiben und analysieren die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Entwicklung von Schulen,

      • dd) beschreiben Analyse- und Reflexionsverfahren zu berufsbezogenen Wertvorstellungen und Einstellungen von Lehrkräften,

      • ee) verfügen über Wissen zur Stressprävention,

      • ff) beschreiben Evaluationsverfahren, erläutern beispielhaft deren Ergebnisse und zeigen deren Nutzung in Schulentwicklungsprozessen auf,

      • gg) beschreiben Analyseverfahren für binnenschulische Kooperationsstrukturen,

      • hh) stellen Mitwirkungsmöglichkeiten in Schulentwicklungsprozessen dar,

      • ii) beschreiben emotionale und kognitive Prozesse des Stresserlebens und der Belastungsbewältigung,

      • jj) beschreiben und begründen die wichtigsten Widersprüche der Rolle von Lehrkräften sowie die Prägung ihrer Berufskompetenz durch die zugrunde liegenden anthropologischen und sozialphilosophischen Voraussetzungen.

  • 2. Inhaltsbereiche zu den Kompetenzbereichen und Standards

    • a) Bildung und Erziehung: Begründung und Beurteilung von Bildung und Erziehung in institutionellen Prozessen und im gesellschaftlichen Kontext;

    • b) Didaktik: curriculare Bedingungen und Gestaltung von Unterricht und Lernumgebungen unter Nutzung von Unterrichtsmethoden und Lernstrategien;

    • c) Lernen, Entwicklung und Sozialisation: kognitive, soziale, kulturelle und ethische Lernprozesse von Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb von Schule;

    • d) Lernmotivation: motivationale und emotionale Aspekte der Leistungs- und Kompetenzentwicklung;

    • e) Diagnostik, Beurteilung und Beratung: Diagnose und Förderung individueller Lernprozesse, Leistungsmessungen und Leistungsbeurteilungen;

    • f) Differenzierung, Integration und Förderung: Heterogenität und Vielfalt als Bedingungen von Schule und Unterricht sowie Prävention von und Intervention bei Lern- und Verhaltensproblemen;

    • g) Kommunikation: Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung als grundlegende Elemente der Lehr- und Erziehungstätigkeit und der pädagogischen Kooperation;

    • h) Medienbildung: Umgang mit Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten;

    • i) Beruf und Rolle der Lehrkraft: Lehrerprofessionalisierung, Berufsfeld als Lernaufgabe, Umgang mit berufsbezogenen Konflikt- und Entscheidungssituationen;

    • j) Schulentwicklung: Struktur und Geschichte von Bildungssystemen, Strukturen und Entwicklung des Bildungssystems sowie Entwicklung der einzelnen Schule;

    • k) Bildungs- und Erziehungsforschung: Ziele und Methoden der wissenschaftlichen Erforschung pädagogischer Prozesse und Institutionen.

Zweiter Abschnitt
Lehramtsspezifische Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen

  • 1. Lehramt an Grundschulen

    Über die lehramtsübergreifenden Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen erwartet:

    Die Absolventinnen und Absolventen

    • a) beschreiben Verfahren zur Beurteilung und Konzepte zur Förderung von Schulfähigkeit,

    • b) beschreiben Konzepte sprachlicher, mathematischer und naturwissenschaftlicher (Früh-)Förderung,

    • c) verfügen über Wissen zur Kooperation mit Fachkräften der vorschulischen Erziehung,

    • d) erläutern Konzepte für das Unterrichten in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen,

    • e) erörtern Kriterien für die Wahl der weiterführenden Schulform,

    • f) beschreiben Konzepte für die Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern.

  • 2. Lehramt an Haupt- und Realschulen

    • a) Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule

      Über die lehramtsübergreifenden Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule, erwartet:

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) erörtern Kriterien für die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs- und Berufsfähigkeit,

      • bb) verfügen über grundlegendes Wissen zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Abschlussarbeiten und besonderen Prüfungsleistungen,

      • cc) beschreiben Konzepte sprachlicher Förderung.

    • b) Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule

      Über die lehramtsübergreifenden Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule, erwartet:

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) erörtern Kriterien für die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs- und Berufsfähigkeit,

      • bb) verfügen über grundlegendes Wissen zur Formulierung von Themen für und über die Bewertung von Referaten und Präsentationen sowie zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Abschlussarbeiten und besonderen Prüfungsleistungen.

  • 3. Lehramt an Gymnasien

    Über die lehramtsübergreifenden Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erwartet:

    Die Absolventinnen und Absolventen

    • a) verfügen über grundlegendes Wissen zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Facharbeiten und besonderen Lernleistungen sowie zur Formulierung von Themen für und zur Bewertung von Referaten und Präsentationen,

    • b) beschreiben Konzepte für die Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern,

    • c) erörtern Kriterien für die Ausbildungs-, Berufs- und Studierfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs-, Berufs- und Studienfähigkeit.

  • 4. Lehramt für Sonderpädagogik

    Sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderung in verschiedenen Förderschwerpunkten in allgemeinbildenden Schulen aller Schulformen. Über die lehramtsübergreifenden Standards hinausgehend werden Standards und inhaltliche Anforderungen für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem Anhang erwartet.

  • 5. Lehramt an berufsbildenden Schulen

    Über die lehramtsübergreifenden Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für berufsbildende Schulen erwartet:

    Die Absolventinnen und Absolventen

    • a) verfügen über die Grundlagen berufs- und wirtschaftspädagogischen Denkens und Handelns, insbesondere in den Bereichen

      • aa) Berufs- und Wirtschaftspädagogik,

      • bb) wissenschaftstheoretische Grundlagen und Hauptströmungen der Berufs- und Wirtschaftspädagogik,

      • cc) Ideen-, Sozial- und Institutionengeschichte der Berufsbildung,

      • dd) Steuerung und Begleitung der Übergänge von Schule in den Beruf,

    • b) beherrschen in der Didaktik der beruflichen Aus- und Weiterbildung insbesondere

      • aa) Grundlagen und Grundprobleme der Didaktik,

      • bb) Lehr- und Lernziele im beruflichen Lernen,

      • cc) didaktische Konzeptionen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

      • dd) berufsbezogene Lehr-Lern-Arrangements zur Integration (fach)didaktischer, methodischer und medialer Entscheidungen,

      und verfügen über

      • ee) Wissen zur Integration von interkulturellen Gesichtspunkten bei der berufsbezogenen Lernfelddidaktik,
    • c) beherrschen Bedingungen und Strukturen beruflichen Lernens unter besonderer Berücksichtigung der

      • aa) Theorien des beruflichen Lehrens und Lernens,

      • bb) Diagnostik und Evaluation beruflicher Lernprozesse und Lernergebnisse,

      • cc) Sozialisation durch Arbeit und Beruf,

      • dd) Institutionen und Institutionsentwicklung der beruflichen Bildung im nationalen und internationalen Rahmen,

    • d) beherrschen Ansätze und Methoden der quantitativen und qualitativen Berufsbildungsforschung unter besonderer Berücksichtigung der

      • aa) Verfahren der beruflichen Lehr-Lern-Forschung,

      • bb) Forschungsprogramme und Forschungsstrategien der Berufsbildungsforschung.

Dritter Abschnitt
Standards für schulpraktische Fähigkeiten

  • 1. Kompetenzen für die Schulpraxis werden in fächerübergreifenden schulpraktischen Studien (Praktika) und darauf aufbauend in den fachdidaktischen schulpraktischen Studien (fachdidaktische Praktika und praktikumsbezogene Lehrveranstaltungen) erworben. Allgemeine schulpraktische Kompetenzen werden insbesondere als Fähigkeit zur theoriebezogenen Analyse von schulpraktischen Handlungssituationen sowie von deren Rahmenbedingungen entwickelt. Die praxisbezogenen Phasen führen zugleich zur Fähigkeit der Planung und Durchführung exemplarischer Unterrichtssequenzen sowie zur exemplarischen Erprobung und Reflexion pädagogischer Handlungsfähigkeit im Schulfeld. Sie dienen als Voraussetzung für den Erwerb der Fähigkeit zum pädagogischen Berufshandeln im Vorbereitungsdienst.

  • 2. Kompetenzerwerb für die Schulpraxis findet während der universitären Phase der Lehrerbildung in drei Aufgabenfeldern statt. Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zur

    • a) Berufserkundung und Berufsorientierung durch die Erkundung, Analyse und Reflexion der

      • aa) exemplarischen Lebens- und Lernbedingungen von Kindern und Jugendlichen,

      • bb) Handlungssituationen von Lehrkräften,

      • cc) institutionellen Rahmenbedingungen von Schule im Zusammenhang allgemeiner und fachdidaktischer Praktika;

    • b) Berufserprobung im Rahmen von allgemeinen und fachdidaktischen Praktika durch exemplarische Unterrichtsplanung und -durchführung unter Anleitung und Verantwortung einer Lehrkraft sowie durch Analyse und Reflexion des durchgeführten Unterrichts und der Berufserprobung durch die Gestaltung exemplarischer pädagogischer Förderungs-, Beratungs- und Kooperationssituationen;

    • c) Praxiserforschung durch Anwendung relevanter wissenschaftlicher Forschungsmethoden auf Phänomene schulisch bedeutsamer Handlungsfelder als Erkundungsaufträge im Rahmen von Lehrveranstaltungen oder Praktika.

Anhang Nds. MasterVO-Lehr

(zu Nummer 4 des Zweiten Abschnitts)

StandardsInhaltliche Anforderungen
Kompetenzbereich 1: Fundamentum
Kompetenz:Die Absolventinnen und Absolventen berücksichtigen ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Handlungskompetenzen zu allgemeinen Fragen der Bildungswissenschaften bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihrem pädagogischen Handeln und berücksichtigen sie in ihren Überlegungen zur Weiterentwicklung von Unterricht und Schule.
Die Absolventinnen und Absolventen * verfügen über strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Teilgebieten der Sonderpädagogik, * besitzen fundierte pädagogische Kenntnisse über gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren des schulischen Lernens, zu zentralen Entwicklungsfragen und zur Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen, * entwickeln reflektierte Sichtweisen und Wertehaltungen über ihre Rolle als Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen im Kontext von Schule und Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung;* Theorien der Sonderpädagogik und ihre Bezüge zu den Bildungswissenschaften und anderen Nachbarwissenschaften sowie ihre historischen Voraussetzungen * sonderpädagogische Theorien und Praxiskonzepte im internationalen Vergleich * Dimensionen von Behinderung und Identitätsproblematiken von Menschen mit Behinderungen * Institutionen der Erziehung, Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen * Entwicklung eines reflektierten Menschenbildes auf anthropologischer Grundlage und unter Berücksichtigung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen
* verfügen über strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Teilgebieten der Psychologie bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, * besitzen fundierte Kenntnisse über gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren zur Entwicklung, zum schulischen Lernen und zur Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen aus psychologischer Sicht, * nehmen begründet Stellung zur Bedeutung von Erkenntnissen und Theorien der Psychologie über die grundsätzliche Ausgestaltung schulischer Förderung bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.* Theorien der Psychologie des Lernens und der Motivation, der Kognitionspsychologie, der Sozialpsychologie und der Sprach- und Kommunikationspsychologie * Einschätzung von Persönlichkeitskonzepten in ihrer Bedeutung für den Unterricht und für die Erziehung * Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen * aktueller Stand der wissenschaftlichen Diskussion im Hinblick auf die neurophysiologischen und neuropsychologischen Grundlagen des Lernens und Verhaltens * Gemeinsamkeiten und Unterschiede verschiedener Sichtweisen auf Behinderungen, Beeinträchtigungen und Schädigungen im Bereich der Medizin und Psychologie
Kompetenzbereich 2: Unterrichten und Erziehen
Kompetenz :Die Absolventinnen und Absolventen planen und erproben Unterricht unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Bedarfs von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und setzen dabei erzieherische Schwerpunkte.
Die Absolventinnen und Absolventen * bewerten Konzepte für den Unterricht bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihrer Bedeutung für die Schulpraxis und nutzen sie als Grundlage für eigene Planungsüberlegungen, * besitzen Kenntnisse und Grundfertigkeiten zum Erlernen des Lesens und des Schreibens sowie zum Erwerb mathematischer Kompetenzen unter erschwerten Bedingungen in allen Unterrichtsstufen, * benennen die jeweiligen Anforderungen einer individuellen Förderung in unterschiedlichen Entwicklungs- und Altersstufen und schätzen deren Konsequenzen für die Planung, Durchführung, Analyse und Reflexion von Unterricht ein, * berücksichtigen und reflektieren ihre theoretischen Kenntnisse in der unterrichtsimmanenten Förderung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, * besitzen detaillierte Kenntnisse über relevante schulische Organisations- und Unterrichtsformen bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und nehmen dazu reflektiert und begründend eigene Positionen ein, * verfügen über eigene Sichtweisen und Einschätzungen über ihre Aufgaben als Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen und legen diese reflektiert und begründet dar;* didaktische Grundlagen und Methoden des Unterrichts bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und ihre Umsetzungsmöglichkeiten * gezielte Fördermaßnahmen und Konzepte individueller Förderung für den gemeinsamen Unterricht bei Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen (Integrations- und Inklusionskonzepte) * Auswirkungen unterschiedlicher Organisationsformen schulischen Lernens auf den Wissenserwerb und die emotionale und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung * vor- und außerschulische Bedingungen schulischen Lernens und deren Berücksichtigung bei Planung und Durchführung von Unterricht * Konstanten und Veränderungen im Rollenverständnis und im Berufsbild von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen vor dem Hintergrund der aktuellen schulpolitischen Entwicklung sowie der Diskussion in der Sonderpädagogik
* berücksichtigen ihre Kenntnisse über psychologische und soziale Voraussetzungen unterrichtlichen Handelns bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Planung, Durchführung, Reflexion und Analyse von Unterricht.* psychologische Konzepte zur Prävention von Lernschwierigkeiten * psychologische und soziale Voraussetzungen unterrichtlichen Handelns bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Kompetenzbereich 3: Analysieren, Diagnostizieren, Fördern und Beurteilen
Kompetenz:Die Absolventinnen und Absolventen stellen die Lern- und Entwicklungsstände von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung allein oder gemeinsam mit anderen Expertinnen und Experten fest und beschreiben diese. Sie entwickeln und evaluieren individuelle Maßnahmen zur Förderung.
Die Absolventinnen und Absolventen * beschreiben die relevanten Verfahren und Instrumente zur Feststellung des individuellen Lern- und Entwicklungsstands bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und schätzen deren Bedeutung für die sonderpädagogische Praxis in reflektierter Weise ein, * verfügen über einen gesicherten Erfahrungshintergrund in der Anwendung ausgewählter diagnostischer Verfahren, * leiten aus selbst durchgeführten diagnostischen Erhebungen entwicklungslogisch individuelle Fördermaßnahmen ab;* Grundlagen und Konzepte sonderpädagogischer Diagnostik im Rahmen lern-begleitender Lernstandserhebungen und einer Diagnostik zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung * individuelle und soziale Bedingungsfelder, die zur Entstehung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beitragen (Person-Umfeld-Analyse) * Aufbau und Anwendung diagnostischer Erhebungsinstrumente (standardisierte und informelle Verfahren) * Bedingungen sonderpädagogischer Diagnostik bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in entsprechenden Anwendungssituationen (z. B. im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung) * Förderplanung: Planung, Durchführung und Evaluation von unterrichtsimmanenten und außerunterrichtlichen Fördermaßnahmen auf der Grundlage vorliegender diagnostischer Erhebungen * rechtliche Rahmenbedingungen für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und für den Umgang mit den erhobenen Daten der Schülerinnen und Schülern
* verfügen über ein strukturiertes Fachwissen über psychologische Grundlagen bei einer Feststellung individueller Lern- und Entwicklungsstände, * beschreiben die Zusammenhänge diagnostischer Prozesse sowie individueller Förderung und leiten daraus praktische Konsequenzen ab.* Methoden zur Beobachtung von Schülerinnen und Schülern und Unterricht sowie zur Beurteilung von Leistungen von Schülerinnen und Schülern im Entwicklungsprozess * Methoden zur Beobachtung und Analyse von Sozialverhalten und Kommunikationsabläufen sowie Lernvoraussetzungen und Lernentwicklungen * Erstellung diagnostischer Gutachten sowie Umsetzung und Evaluation von Fördermaßnahmen
Kompetenzbereich 4: Beraten und kooperieren
Kompetenz:Die Absolventinnen und Absolventen setzen die erworbenen Kenntnisse in der Gesprächsführung und Beratung in reflektierter Weise ein.
Die Absolventinnen und Absolventen * beschreiben die Arbeitsfelder, in denen Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit Erziehungsberechtigten, Lehrkräften anderer Schulformen sowie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern außerschulischer Einrichtungen und Institutionen auch des vorschulischen Bereichs kooperieren, * besitzen Kenntnisse und Grundfertigkeiten für eine angestrebte professionelle Gesprächsführung und Beratung;* rechtliche Grundlagen für die Kooperation von Förderschulen mit anderen sonderpädagogischen Einrichtungen, mit Einrichtungen zur Hilfe für Menschen mit Behinderungen sowie der Jugend- und Sozialhilfe * Grundlagen und Konzepte der Kooperation von Fachkräften unterschiedlicher wissenschaftlicher Orientierung * unterschiedliche Sichtweisen von Behinderung, Beeinträchtigung und Schädigung im Zusammenhang mit den Aufgaben, Zielen und den jeweiligen strukturellen Gegebenheiten der kooperierenden Institution oder der Rolle des jeweiligen Gesprächspartners * Grundlagen und Konzepte der Beratung von Lehrkräften, anderen Fachkräften, Familien und Erziehungsberechtigten * Erprobung erworbener Kompetenzen zur Gesprächsführung und Beratung in realitätsnahen Anwendungssituationen
* verfügen über strukturiertes Fachwissen psychologischer Grundlagen für Gesprächs- und Beratungssituationen.* Erfassung und Gestaltung von Lehrer-Schüler-Interaktionen für die sonderpädagogische Praxis unter dem Aspekt der Lernförderung * Intentionen und Bedeutung von Supervisionskonzepten

Anlage 2 Nds. MasterVO-Lehr - Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen für alle Fächer und für alle Lehrämter

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)

  • 1. Fachwissenschaftliche Kompetenzen

    Die Absolventinnen und Absolventen

    • a) können auf strukturiertes Fachwissen (Verfügungswissen) zu den grundlegenden - insbesondere zu den schulrelevanten - Teilgebieten ihres Fachs zurückgreifen,

    • b) verfügen über ein Überblickswissen (Orientierungswissen) zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen, Begriffen, Modellen, Theorien des Fachs und reflektieren deren Bedeutung für die jeweilige Fachwissenschaft,

    • c) verfügen über ein reflektiertes Wissen über das Fach (Metawissen) und kennen wichtige ideengeschichtliche und wissenschaftstheoretische Konzepte ihres Fachs,

    • d) erläutern die fachlichen Inhalte und Konzepte sowie die Relevanz des Fachs hinsichtlich der historischen, gesellschaftlichen und beruflichen Bedeutung und stellen sie dar,

    • e) können interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,

    • f) wissen um die Bedeutung Interkultureller Bildung als fächerübergreifende Querschnittsaufgabe und sind in der Lage, fachspezifische Inhalte und interkulturelle Fragen miteinander zu verbinden,

    • g) kennen und erläutern Erkenntnismethoden des Fachs, wenden diese exemplarisch an und bewerten sie bezüglich ihrer Möglichkeiten und Grenzen,

    • h) untersuchen mit den Arbeitsmethoden des Fachs selbständig zentrale Fragen und Sachverhalte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen des Fachs,

    • i) berücksichtigen Aspekte des Umweltschutzes.

  • 2. Fachdidaktische Kompetenzen

    • a) Kompetenzbereich: Anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) verfügen über ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze, vertreten diese begründet und können Zielperspektiven für ihren Unterricht entwickeln,

      • bb) beurteilen die Notwendigkeit und Problematik didaktischer Transformationen oder Reduktionen und weisen erste Erfahrungen in deren Umsetzung nach,

      • cc) kennen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung und nutzen diese exemplarisch,

      • dd) erklären fachbezogene Sachverhalte unter Berücksichtigung des Vorverständnisses der Schülerinnen und Schüler,

      • ee) kennen Unterrichtsmethoden zur Förderung des selbständigen und selbstverantwortlichen Lernens und analysieren diese hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Angemessenheit im jeweiligen Fachunterricht,

      • ff) kennen und setzen exemplarisch, soweit es ihre Fächer erfordern, schulbezogene experimentelle Methoden ein,

      • gg) sind in der Lage, exemplarisch die Heterogenität einer Lerngruppe bei der Anwendung von Methoden und beim Gebrauch von Materialien, Medien, Texten usw. so zu berücksichtigen, dass Lernprozesse optimal stattfinden können,

      • hh) kennen die relevanten Kommunikationsformen ihres Fachs (insbesondere Unterrichtsmaterialien, Präsentationsmedien, Lehr-Lernsoftware, Informations- und Kommunikationstechnologien), setzen sie begründet ein, nutzen sie auch als Lehrinhalte und können Fachinhalte zielgruppenspezifisch aufbereiten,

      • ii) haben durch die Teilnahme an einem Projekt Erfahrungen gesammelt, die sie dazu befähigen, eigene Projekte zu planen,

      • jj) erbringen den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur elementaren Bewegungserziehung (Lehramt an Grundschulen).

    • b) Kompetenzbereich: Diagnostik

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) kennen fachbezogene Verfahren der Lernstandserhebung und können diese in exemplarischen Unterrichtssituationen anwenden,

      • bb) kennen Indikatoren für fachspezifische Lernschwierigkeiten und Diagnoseverfahren sowie Fördermöglichkeiten und können zwischen fachlichen und sprachlichen Leistungen unterscheiden,

      • cc) kennen Merkmale besonderer fachlicher Begabungen, können diese und exemplarische Fördermöglichkeiten erläutern,

      • dd) kennen Formen der Fremd- und Selbstevaluation zur Analyse und Beurteilung eigener Lehrleistungen,

      • ee) können selbst ein Portfolio erstellen und kennen es als Möglichkeit der Lernstandserhebung bei Schülerinnen und Schülern.

    • c) Kompetenzbereich: Leistungsbeurteilung

      Die Absolventinnen und Absolventen

      • aa) kennen und beurteilen Möglichkeiten und Grenzen fachspezifischer Formen der Leistungsbewertung und wenden exemplarisch entsprechende Verfahren unter Anleitung an,

      • bb) kennen Kriterien der Beurteilung von fachlichen Lernprozessen und deren Ergebnissen.

Anlage 3 Nds. MasterVO-Lehr - Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen

(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)

StandardsInhaltliche Anforderungen
Kompetenz:Die Absolventinnen und Absolventen * verfügen über die Fähigkeit, Grundfragen der Sonderpädagogik auf der Basis der grundlegenden Theorien der Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Politologie zu analysieren und zu reflektieren, * besitzen Kenntnisse über das Lernen, Handeln und Verhalten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit besonderem Förderbedarf sowie über die schulische Tätigkeit in heterogenen Lerngruppen, insbesondere bildungsbenachteiligter Jugendlicher, * verfügen über die Fähigkeit, sich Methoden von Beratung und Diagnostik zu erschließen, * verfügen über Förder- und Inklusionskompetenz, die auf Diversitätsmerkmale ausgerichtet sind, * besitzen Kenntnisse über Netzwerkarbeit sowie Bildungs- und Unterstützungsangebote. Ein mehrdimensionales Professionsverständnis, das auf den obigen Kompetenzen basiert, wird von der Reflexion eigener Sichtweisen und Motive begleitet. Eigenständige Zugänge und Perspektiven sind zu entwickeln, mit denen die erworbenen Kompetenzen organisiert und nachhaltig verfügbar gehalten werden können.
Die Absolventinnen und Absolventen * entwickeln ein wissenschaftliches Zielgruppenverständnis von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik, * verfügen über theoretische Grundlagen der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik zur normalen und devianten menschlichen Entwicklung und Sozialisation, * verfügen über Kenntnisse der pädagogischen Diagnostik von LernLeistungsverhalten mit Bezug auf sonderpädagogischen Förderbedarf, insbesondere bezogen auf die Förderschwerpunkte Lernen und emotionale und soziale Entwicklung in der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik, * sind vertraut mit Aspekten der Lern- und Verhaltensforschung in der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik, * sind vertraut mit Methoden und Instrumenten im Rahmen des Agierens in der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik; * verfügen über Perspektiven zur individuellen Gestaltung der pädagogischen Rolle als Lehrkraft in heterogenen Lerngruppen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, * interpretieren die soziale Dimension des eigenen pädagogischen Handelns, * entwickeln Beratungskonzepte;* Grundzüge der Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Politologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf * Überblick über gesellschaftliche Rahmenbedingungen und individuelle Problematiken in gesamtgesellschaftlichen Kontexten * Verhaltensauffälligkeiten, spezifische Persönlichkeitsmerkmale, geschlechtsspezifisches Verhalten sowie Berufswahl- und Ausbildungsaspekte * Situation benachteiligter Heranwachsender, insbesondere biographische Entwicklungen, jugendkulturelle Phänomene, kritische Lebensereignisse, berufliche Übergangsproblematiken * Grundlagen der Entwicklung sowie Herausforderungen bei Entwicklungsbeeinträchtigungen unter besonderer Berücksichtigung zentraler Entwicklungsaufgaben Jugendlicher und junger Erwachsener * Zusammenhänge zwischen sozialen Verhältnissen und individuellem Verhalten * Pädagogische und diagnostische Anforderungen der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik * Berufswahltheoretische und diagnostische Instrumentarien, basierend auf Ansätzen aus der Sonderpädagogik, der Berufswahlforschung und der pädagogischen Psychologie * Lerntheorien, -strategien und -schwierigkeiten * Verhalten von Personen, wie Aggression, Depression und Traumatisierung * Förderpädagogische Unterrichtskonzepte basierend auf zielgruppenspezifischer Unterrichtsentwicklung: * handlungsorientiert * fachspezifisch * differenzierend * interkulturelle Lerngruppenarbeit * Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht in heterogenen Lerngruppen unter Berücksichtigung theoretischer, evidenzbasierter Konzepte der Differenzierung, Förderung und Handlungsorientierung * verschiedene Elemente der Unterrichtsgestaltung vor dem Hintergrund der Beschulung benachteiligter Jugendlicher und junger Erwachsener * Konsequenzen für Unterricht, Erziehung und Förderung auf Grundlage diagnostischer Erkenntnisse * Einordnung, Bewertung und Anwendung fachlich und empirisch fundierter Maßnahmen der Prävention und Intervention für Schülerinnen und Schüler mit individuellen Förderbedarfen * Kompetenzen der Professionalität * Modelle zur problemlösenden und individuellen Förderung * Förderplanung: Erstellen, Ausführen, Reflektieren, Beurteilen * Professionalisierungsstrukturen, insbesondere Beratungskonzepte, Teamentwicklung, Fallmanagement * Aufbau einer inneren Haltung, insbesondere durch Empathie und Distanz * Grenzen und Möglichkeiten biografisch erworbener Haltungen * Verhaltenstraining und fallbezogene Übungen
* kennen Strukturen und Institutionen in der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik, * analysieren und dekonstruieren Phänomene und Probleme der Benachteiligtenförderung.* rechtliche Rahmenbedingungen * Strukturen und Institutionen der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik im Kontext aktueller Trends der Erwerbsgesellschaft * Theorien und Modelle zur evidenzbasierten, individuellen und ressourcenorientierten Förderung sowie zur Vernetzung und Kooperation * Netzwerkbildung als Maßnahme umfassender inklusiver Beruflicher Förderpädagogik * Entwicklungs- und Sozialisationstheorien sowie soziologische Grundlagen * kompetenzorientierte Diagnostik, Unterricht und Förderung * Didaktik- und Curriculumentwicklung basierend auf sonderpädagogischen Prinzipien * Leitbildentwicklung inklusiver Beruflicher Förderpädagogik * Management-, Organisations- und Qualitätsmodelle regionaler FörderInfrastruktur * Modelle zur Beurteilung von Unterrichtsqualität und Wirksamkeit von Fördermaßnahmen

Anlage 4 Nds. MasterVO-Lehr - Sprachanforderungen

(zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 6)

  • 1. Lehramt an Grundschulen

    • a) Deutsch:

      eine Fremdsprache

    • b) Englisch:

      eine weitere Fremdsprache

    • c) Islamische Religion:

      fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch

    • d) Katholische Religion:

      fachbezogene Grundkenntnisse in Latein

  • 2. Lehramt an Haupt- und Realschulen

    • a) Deutsch:

      eine Fremdsprache

    • b) Englisch, Französisch, Niederdeutsch, Niederländisch:

      eine weitere Fremdsprache

    • c) Islamische Religion:

      fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch

    • d) Katholische Religion:

      fachbezogene Kenntnisse in Latein

  • 3. Lehramt an Gymnasien

    • a) Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederdeutsch, Niederländisch, Russisch, Spanisch:

      eine weitere Fremdsprache

    • b) Deutsch:

      zwei Fremdsprachen

    • c) Evangelische Religion:

      Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein

    • d) Geschichte:

      Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein und eine neuere Fremdsprache

    • e) Griechisch, Latein:

      Graecum, Latinum und eine neuere Fremdsprache

    • f) Islamische Religion:

      fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch

    • g) Katholische Religion:

      Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein

    • h) Philosophie:

      fachbezogene Kenntnisse von Sprachen

  • 4. Lehramt für Sonderpädagogik

    • a) Deutsch:

      eine Fremdsprache

    • b) Englisch:

      eine weitere Fremdsprache

  • 5. Lehramt an berufsbildenden Schulen

    • a) Geschichte:

      Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein

    • b) Islamische Religion:

      fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch

    • c) Katholische Religion:

      fachbezogene Grundkenntnisse in Latein

Der Nachweis ist zu führen durch:

  • 1. Abiturzeugnis,

  • 2. Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend),

  • 3. Abschlusszertifikat einer Volkshochschule (B 2),

  • 4. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt,

  • 5. Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule,

  • 6. weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen.

Fachbezogene Grundkenntnisse und fachbezogene Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Graecums, des Hebraicums, des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums.

Fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch werden nachgewiesen durch ein schulisches Zeugnis, ein Abschlusszertifikat einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder einer Sprachschule. Die Kenntnisse können auch im Studium erworben werden.

Anlage 5 Nds. MasterVO-Lehr - Anforderungen an die fachrichtungsbezogene fachpraktische Tätigkeit

(zu § 6 Abs. 5)

Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern.

Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren.

  • 1. Technische und gewerbliche Fachrichtungen

    • a) Bautechnik

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Hochbau,

      • Ausbau und

      • Tiefbau,

      wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden muss.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • b) Holztechnik

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Tischlerin oder Tischler,

      • Holzmechanikerin oder Holzmechaniker und

      • Zimmerin oder Zimmerer,

      wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Tischlerin oder des Tischlers abgeleistet werden muss.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • c) Farbtechnik und Raumgestaltung

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Malerin und Lackiererin oder Maler und Lackierer,

      • Fahrzeuglackiererin oder Fahrzeuglackierer,

      • Raumausstatterin oder Raumausstatter und

      • Gestalterin für visuelles Marketing oder Gestalter für visuelles Marketing,

      wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin oder des Malers und Lackierers abgeleistet werden muss.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • d) Elektrotechnik

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Haus- und Gerätetechnik,

      • Anlagen und Betriebstechnik,

      • Kommunikationstechnik und

      • Informationstechnik,

      wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden muss. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • e) Metalltechnik

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Metall- und Kunststoffverarbeitung,

      • Montage und Wartung von technischen Systemen und

      • Fertigung von Baugruppen,

      wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet werden muss.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • f) Fahrzeugtechnik

      Abgeschlossene Berufsausbildung oder Praktika in dem Ausbildungsbereich

      • Montage und Wartung technischer Systeme.
    • g) Lebensmittelwissenschaft (Ernährung)

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Gastronomie,

      • Bäckerei oder Konditorei und

      • Fleischerei,

      wobei das Praktikum in den Ausbildungsbereichen jeweils die Produktion, den Verkauf und den Service beinhalten muss und mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet werden muss.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

  • 2. Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen

    • a) Ökotrophologie (Hauswirtschaft)

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen,

      wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden muss.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • b) Kosmetologie (Körperpflege)

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Friseurin oder Friseur,

      • Kosmetikerin oder Kosmetiker,

      • Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten und

      • Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik,

      wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Friseurin oder des Friseurs abgeleistet werden muss.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • c) Sozialpädagogik

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Sozialassistentin oder Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik,

      • Erzieherin oder Erzieher,

      • Heilpädagogin oder Heilpädagoge,

      • Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger und

      • Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Atem-, Sprech- und Stimmlehrer.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

      Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.

    • d) Pflegewissenschaften

      • aa) Abgeschlossene Berufsausbildung im Beruf

        • Altenpflegerin oder Altenpfleger,

        • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

        • Hebamme, Entbindungspflegerin oder Entbindungspfleger,

        • Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,

        • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

        • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

        • Logopädin oder Logopäde,

        • Podologin oder Podologe,

        • Technische Assistentin in der Medizin oder Technischer Assistent in der Medizin,

        • Orthoptistin oder Orthoptist,

        • Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent,

        • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

        • Diätassistentin oder Diätassistent oder

        • Masseurin und Medizinische Bademeisterin oder Masseur und Medizinischer Bademeister.

      • bb) Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.

  • 3. Kaufmännische Fachrichtungen

    • a) Wirtschaftswissenschaften

      Praktika in den Ausbildungsbereichen

      • Absatzwirtschaft und Kundenberatung,

      • Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung und

      • Recht und öffentliche Verwaltung,

      wobei die Praktika in mehreren Funktionsbereichen, insbesondere Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen und Controlling, abgeleistet werden sollen.

      Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

    • b) Gesundheitswissenschaften

      • aa) Praktika in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche

        • Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter,

        • Tiermedizinische Fachangestellte oder Tiermedizinischer Fachangestellter,

        • Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter oder

        • Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter.

        Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

      • bb) Praktika in einem der Ausbildungsbereiche

        • Krankenhaus,

        • Labor,

        • Gesundheitsamt,

        • Kassenärztliche Vereinigungen,

        • Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen oder

        • Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

        wobei die Praktika in mehreren Funktionsbereichen, insbesondere Umgang mit Kranken, Assistenz, Verwaltung, Labor, abgeleistet werden sollen.

        Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.

Anlage 6 Nds. MasterVO-Lehr - Fachpraktische Teilprüfungen und fachpraktische Prüfungen

(zu § 10)

  • 1. Fachpraktische Teilprüfungen

    • a) Im Fach Kunst

      • Alle Lehrämter: Präsentation eigener Arbeiten

      • Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch-praktischen Aufgabe im Bereich Bildende Kunst

      • Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch-praktischen Aufgabe im Bereich Visuelle Medien

      • Lehramt an Gymnasien: Bearbeitung einer weiteren Aufgabe im Bereich Gestaltung

    • b) Im Fach Musik

      • Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel oder Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung

      • Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel und Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung

      • Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung (z. B. Orchester, Band)

      • Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung (z. B. Orchester, Band) und Chorleitung

      • Alle Lehrämter: Angewandte Musiktheorie

      • Alle Lehrämter: Vorbereitung, Vorführung und Erläuterung einer eigenen apparativen, multimedialen oder choreografischen Produktion oder Improvisation

    • c) Im Fach Sport

      Aus den Erfahrungs- und Lernfeldern A bis F sind fachpraktische Teilprüfungen in dem angegebenen Umfang abzulegen.

      A

      • Bereich Laufen, Springen und Werfen

      • Bereich Schwimmen, Tauchen und Wasserspringen

      alle Lehrämter: ein Bereich

      B

      • Bereich gymnastische, rhythmische und tänzerische Bewegungsgestaltung

      • Bereich Bewegungskünste, Trampolin und Turnen

      alle Lehrämter: ein Bereich

      C

      • Bereich Spielen in Mannschaften (z. B. Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball, darin integriert alternative Spielkulturen)

      Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik: eine Mannschaftssportart

      Lehramt an Haupt- und Realschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen: zwei Mannschaftssportarten

      D

      • Bereich Rückschlagspiele (z. B. Badminton, Tennis, Tischtennis)

      alle Lehrämter: ein Rückschlagspiel

      E

      • Bereich auf dem Wasser (z. B. Kanufahren, Rudern, Segeln, Surfen)

      • Bereich Schnee und Eis (z. B. Alpin-Skilauf, Eislaufen, Skilanglauf)

      • Bereich Rollen und Räder (z. B. Inlineskaten, Radfahren)

      • Bereich Kämpfen (z. B. Judo, Karate)

      • Bereich Reiten und Voltigieren

      alle Lehrämter: zwei Bereiche, davon in einem Bereich, in dem eine Exkursion durchgeführt wurde

      F

      • Bereich Psychomotorik

      • Bereich Kleine Spiele (z. B. Kommunikationsspiele, Reaktionsspiele, vertrauensbildende Spiele)

      • Bereich Anfängerschwimmen

      Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Lehramt an Haupt- und Realschulen: alle Bereiche

      Lehramt an Gymnasien, Lehramt an berufsbildenden Schulen: Bereich Kleine Spiele

  • 2. Fachpraktische Prüfungen

    • a) Im Fach Darstellendes Spiel : Präsentation eines eigenen Projekts

    • b) In den Fächern Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten : Praktisch-gestalterische Bearbeitung eines Themas einschließlich einer experimentellen sowie theoretischen Auseinandersetzung

    • c) In den Fächern Hauswirtschaft und Technik : Nachweis fachbezogener praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten anhand einer oder mehrerer Aufgaben