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Hochschulwesen / Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (LVVO-FHR)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (LVVO-FHR)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.05.2008
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 117
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 117).

Vom 24. April 2008 (Nds. GVBl. S. 117 - VORIS 22210 -)

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. 444), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Lehrverpflichtung1
Sonderregelungen2
Inkrafttreten3

§ 1 LVVO-FHR - Lehrverpflichtung

Für die Lehrverpflichtung der Professorinnen, Professoren, Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten im Beamtenverhältnis an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege gelten die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung über die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen entsprechend, soweit nicht in § 2 Sonderregelungen getroffen werden.

§ 2 LVVO-FHR - Sonderregelungen

Die Lehrverpflichtung wird ermäßigt für

1.die Rektorin oder den Rektorum 60 vom Hundert,
2.die Prorektorin oder den Prorektorum 25 vom Hundert,
3.die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Antragnach Maßgabe der Grundordnung um bis zu 40 vom Hundert.

Treffen zwei Ermäßigungen nach Satz 1 zusammen, so kommt nur die höhere zur Anwendung.

§ 3 LVVO-FHR - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Hannover, den 24. April 2008

Niedersächsisches Justizministerium

B u s e m a n n
Minister