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Hochschulwesen / Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 02.02.2022
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 67
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 67).

Vom 27. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 67 - VORIS 22210 -)

Aufgrund des § 72 Abs. 16 Satz 9 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird verordnet:

§ 1 RegStudZVO

1Der Bezugszeitraum nach § 72 Abs. 16 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wird um das Wintersemester 2021/2022 verlängert. 2Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für drei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 3Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 4§ 72 Abs. 16 Sätze 3 bis 8 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

§ 2 RegStudZVO

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit vom 9. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 377) außer Kraft.

Hannover, den 27. Januar 2022

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Thümler
Minister