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Hochschulwesen / Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

Vom Landtag beschlossenes Gesetz — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 30.06.2009
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 280, 281
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 280, 281).

Vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280, 281 - VORIS 22210 -) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth1
Mitglieder und Angehörige, Fachbereiche und Fakultäten2
Kooperation mit der Universität Oldenburg3
Stellen und Mittel4
Studierendenschaft5
Übergangsbestimmungen6

(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung der Fachhochschulen in Niedersachsen vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280)

Fußnoten
(1) Red. Anm.:Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung der Fachhochschulen in Niedersachsen vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280)

§ 1 FH-WOE-ErrG - Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth

(1) 1Zum 1. September 2009 wird die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth errichtet, die aus den am 31. August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnenden Teilen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven gebildet wird. 2Der Sitz der Fachhochschule ist Wilhelmshaven.

(2) 1Die Aufgaben, die die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bis zum 31. August 2009 an den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth wahrgenommen hat, werden ab dem 1. September 2009 von der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wahrgenommen. 2Bis zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 3 Abs. 5, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2010, nimmt die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth die bis zum 31. August 2009 durch Organisationseinheiten der Zentralverwaltung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven an den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth wahrgenommenen Aufgaben auch für die Fachhochschule Emden/Leer übergangsweise weiter wahr. 3Soweit dieses Gesetz und das Gesetz zur Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven und zur Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer nichts anderes bestimmen, ist die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven hinsichtlich der Standorte Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth.

§ 2 FH-WOE-ErrG - Mitglieder und Angehörige, Fachbereiche und Fakultäten

(1) Die am 31. August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sind mit Wirkung vom 1. September 2009 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

(2) Die Beamtinnen und Beamten und die Beschäftigten, die am 31. August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven zuzuordnen sind, sind mit Wirkung vom 1. September 2009 an die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth versetzt.

(3) 1Die am 31. August 2009 an den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven eingerichteten Fachbereiche sind mit Wirkung vom 1. September 2009 Organisationseinheiten nach § 36 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth. 2Entsprechendes gilt für die Organe, Gremien und Kommissionen der Fachbereiche.

§ 3 FH-WOE-ErrG - Kooperation mit der Universität Oldenburg

(1) 1Zur Entwicklung der Wissenschaften wirken die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth und die Universität Oldenburg im Verwaltungsbereich und im akademischen Bereich eng zusammen. 2In diese Zusammenarbeit können andere Hochschulen einbezogen werden. 3Die Eigenständigkeit der Hochschulen bleibt hiervon unberührt.

(2) 1Zu diesem Zweck errichten die beiden Hochschulen gemeinsame zentrale Einrichtungen. 2Die Universität Oldenburg nimmt für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth nach deren Weisung und in deren Namen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zentrale Verwaltungsaufgaben, insbesondere in den Bereichen der Personal- und Finanzverwaltung sowie der Bewirtschaftung der landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände, wahr.

(3) An den Hochschulen wird ein gemeinsamer Lenkungsausschuss eingerichtet.

(4) In dem akademischen Bereich von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung erfolgt die Zusammenarbeit nach Maßgabe einer abgestimmten Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG, insbesondere durch die Bildung gemeinsamer wissenschaftlicher Einrichtungen nach § 36a NHG, das Angebot gemeinsamer Studiengänge und die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren.

(5) Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Kooperationsvereinbarung.

§ 4 FH-WOE-ErrG - Stellen und Mittel

Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 3 erforderlichen Mittel und Planstellen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven an die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth und an die Universität Oldenburg umzusetzen.

§ 5 FH-WOE-ErrG - Studierendenschaft

(1) Die am 31. August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnenden Teile der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bilden mit Wirkung vom 1. September 2009 die Studierendenschaft der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

(2) Der am 31. August 2009 den Standorten Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth zuzuordnende Teil des Vermögens der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bildet mit Wirkung vom 1. September 2009 das Vermögen der Studierendenschaft der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

§ 6 FH-WOE-ErrG - Übergangsbestimmungen

(1) 1Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wird bis zum 31. August 2015 durch ein Gründungspräsidium geleitet. 2Dem Gründungspräsidium gehören eine Präsidentin oder ein Präsident, eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 3Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden vom Fachministerium bestellt. 4Die Amtszeit der hauptberuflichen Mitglieder des Gründungspräsidiums beträgt sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 31. August 2015. 5Für das Gründungspräsidium gelten im Übrigen die Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes über das Präsidium.

(2) 1Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth wählt unverzüglich nach Inkrafttreten der vorläufigen Grundordnung und der vorläufigen Wahlordnung nach Absatz 4 einen Senat. 2Bis zu der Konstituierung des nach Satz 1 gewählten Senats nimmt das Gründungspräsidium dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahr.

(3) Das Gründungspräsidium wird die am 31. August 2009 vorhandene Gleichstellungsbeauftragte bis zu der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten beauftragen.

(4) Das Fachministerium erlässt unverzüglich eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, die bis zum Inkrafttreten der entsprechenden vom Senat beschlossenen Ordnungen gelten.

(5) Die am 31. August 2009 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, die sich auf die Standorte Wilhelmshaven, Oldenburg und Elsfleth beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung und der Wahlordnung ab dem 1. September 2009 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung als Ordnungen der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth fort.

(6) 1Die Studierendenschaft nach § 5 Abs. 1 wählt unverzüglich ihre Organe. 2Diese haben unverzüglich die nach § 20 NHG vorgesehenen Ordnungen und Satzungen vorzubereiten. 3Bis zum Inkrafttreten der neuen Ordnungen und Satzungen nach Satz 2 gelten die bisherigen Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sinngemäß als Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth fort.

(7) Die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth hat bis zum 30. Juni 2010 eine Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG aufzustellen, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 mit der Universität Oldenburg abzustimmen ist.