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Hochschulwesen / Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.03.2026
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 2025 Nr. 469
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 2025 Nr. 469).

RdErl. d. MWK v. 09.10.2025 - 21-71063-Hilfskräfte-1263/2022-2677/2022-7454/2025 -

Vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Geändert durch RdErl. vom 20. August 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 413)

- VORIS 22210 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug: RdErl. v. 30.10.2019 (Nds. MBl. S. 1536), zuletzt geändert durch RdErl. v. 09.09.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 404)
- VORIS 22210 -

Für die Beschäftigung von wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften gelten ergänzend zu § 33 NHG die nachfolgenden Regelungen:

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Abschnitt 1 WHKBRdErl

Mit den Hilfskräften sind Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage abzuschließen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Abschnitt 2 WHKBRdErl

Für jede Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme wird die nachfolgende Vergütung gezahlt:

  • a) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

    • aa) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung i. S. der Nummer 1 der Protokollerklärungen zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder

    • bb) mit “Master-Abschluss” in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang

    erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2026 eine Vergütung von 21,03 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2027 eine Vergütung von 21,73 EUR,

  • b) wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte

    • aa) mit “Fachhochschulabschluss”,

    • bb) mit “Bachelorabschluss” oder

    • cc) mit “Masterabschluss” in einem nicht akkreditierten Fachhochschulstudiengang

    erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2026 eine Vergütung von 15,81 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2027 eine Vergütung von 16,51 EUR,

  • c) studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung i. S. der Buchstaben a und b erhalten ab Beginn des Sommersemesters 2026 eine Vergütung von 15,20 EUR und ab Beginn des Sommersemesters 2027 eine Vergütung von 15,90 EUR.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Abschnitt 3 WHKBRdErl

Die Regelungen zur Erhöhung der Vergütungssätze ab dem Sommersemester 2026 und ab dem Sommersemester 2027 gelten auch für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, deren Verträge vor Beginn des Sommersemesters 2026 abgeschlossen worden sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Abschnitt 4 WHKBRdErl

Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L gewährt. Dabei entsprechen die in Absatz 2 Buchst. a fallenden wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 12 und 13 und die in Absatz 2 Buchstabe b und c fallenden wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte den Tarifbeschäftigten der EntgeltGr. 9 bis 11. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinngemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Abschnitt 5 WHKBRdErl

Für den Ersatz von Sachschäden finden die für die Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die übrigen Arbeitsbedingungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Tarifliche Leistungen werden nicht gewährt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Abschnitt 6 WHKBRdErl

Die Beschäftigungsverhältnisse der studentischen Hilfskräfte sollen für mindestens ein Jahr abgeschlossen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

Abschnitt 7 WHKBRdErl

Dieser RdErl. tritt am 01.11.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.10.2025 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)

An
die Hochschulen
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung

Anlage WHKBRdErl - Muster-Arbeitsvertrag für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte

Zwischen …

vertreten durch …

und Frau/Herrn …

Anschrift …

geboren am …

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1
Vertragsdauer

(1) Frau/Herr …

wird für die Zeit vom … bis …

□als wissenschaftliche Hilfskraft
□als künstlerische Hilfskraft
□als studentische Hilfskraft

bei der/beim … (Institut usw.)

□eingestellt.
□weiterbeschäftigt.

(2) Die Befristung erfolgt gemäß

□§…WissZeitVG
□§…TzBfG

§ 2
Tätigkeit

(1) Der Hilfskraft obliegen folgende Tätigkeiten:

…

…

…

(2) Die Hilfskraft ist verpflichtet, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen andere gleichwertige Tätigkeiten in derselben oder einer anderen Dienststelle derselben Universität/ … zu übernehmen.

(3) Die Hilfskraft ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.

§ 3
Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

□wöchentlich durchschnittlich … Stunden.
□monatlich durchschnittlich … Stunden.

§ 4
Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde … EUR.

(2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.

(3) Die Vergütung wird für den Kalendermonat berechnet und am Letzten eines Monats auf ein von der Hilfskraft eingerichtetes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der EU gezahlt.

§ 5
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des in § 1 genannten Tages. Es kann jedoch auch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB) gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

§ 6
Sonstige Regelungen

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem RdErl. des MWK vom 09.10.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469), geändert durch RdErl. vom 20.08.2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 413). Die §§ 37 und 23 Abs. 4 TV-L finden sinngemäß Anwendung.

(2) Beruht eine Arbeitsunfähigkeit auf einem von einem Dritten zu vertretenden Umstand, so hat die Hilfskraft ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an …, vertreten durch … abzutreten.

(3) Ergänzende Nebenabreden:

…

…

…

§ 7
Sonstiges

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere dessen Verlängerung, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

(2) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.

…
(Ort, Datum)
……
(Arbeitgeber)(Hilfskraft)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 469)