Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352 - VORIS 22210 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538) (2)
(1) Red. Anm.:
Bekannt gemacht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352)
(2) Red. Anm.:
§ 4 weggefallen durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes v. 16.09.2004 (Nds. GVBl. S. 352) und durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze v. 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Bekannt gemacht durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352) |
| (2) Red. Anm.: | § 4 weggefallen durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes v. 16.09.2004 (Nds. GVBl. S. 352) und durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze v. 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538) |
§ 1 FusG LG-NON - Fusion der Körperschaften
(1) Die Körperschaft Universität Lüneburg und die am 31. Dezember 2004 den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Körperschaft Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die von der mit Verordnung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) errichteten Stiftung Universität Lüneburg getragene Körperschaft Universität Lüneburg. Der Sitz der Hochschule ist Lüneburg.
(2) Die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg nimmt die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) als Hochschule obliegenden Aufgaben wahr. Darüber hinaus obliegt ihr die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, die Förderung der angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium und Weiterbildung, insbesondere durch die alle Fächer einheitlich umfassende Entwicklung und Durchführung von Bachelor- oder Masterstudiengängen, sowie die Wahrnehmung praxisnaher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben.
(3) Die Aufgaben, die die Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg wahrgenommen hat, werden ab dem 1. Januar 2005 von der Universität Lüneburg wahrgenommen.
(4) Die am 31. Dezember 2004 vorhandenen Mitglieder und Angehörigen der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Nordostniedersachsen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Mitglieder und Angehörige der Universität Lüneburg.
(5) Die am 31. Dezember 2004 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die sich auf die Standorte Lüneburg und Suderburg beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung ab dem 1. Januar 2005 bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung als solche der Universität Lüneburg fort.
(6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die nach Absatz 1 gebildete Universität Lüneburg ab dem 1. Januar 2005 Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Nordostniedersachsen.
§ 2 FusG LG-NON - Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erstrecken sich die Rechte und Pflichten der Stiftung Universität Lüneburg nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz, dem Gesetz betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) und der Verordnung über die “Stiftung Universität Lüneburg” (StiftVO-ULG) vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) auf die gesamte nach § 1 Abs. 1 gebildete Körperschaft Universität Lüneburg, soweit sich aus dem Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes nichts Abweichendes ergibt.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gehen das Eigentum des Landes an den in der Anlage 1 aufgeführten, von der Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten Grundstücken und die in der Anlage 2 aufgeführten dinglichen Rechte auf die Stiftung Universität Lüneburg über; die Grundstücke erhöhen das Grundstockvermögen der Stiftung. § 63 NHG und § 9 des Gesetzes betreffend die Errichtung und Finanzierung von Stiftungen als Träger niedersächsischer Hochschulen vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 768) gelten entsprechend. Ferner gehen das am 31. Dezember 2004 bestehende Eigentum des Landes an den von der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und das am 31. Dezember 2004 bestehende Körperschaftsvermögen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, soweit es den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf die Stiftung Universität Lüneburg über. Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der Fachhochschule Nordostniedersachsen gegenüber dem Land oder Dritten gehen, soweit sie den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnen sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf die Stiftung über. Im Übrigen gilt für das Stiftungsvermögen § 3 Abs. 5 und 6 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.
(3) Für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie die Beschäftigungssicherung der Personen, die am 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt § 4 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.
(4) Die an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätigen Beamtinnen und Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis mit den bestehenden Rechten und Pflichten mit der Stiftung Universität Lüneburg fort. Für die Beamtenverhältnisse und die Beamtenversorgung der Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2004 an den Standorten Lüneburg und Suderburg der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätig sind, gilt § 5 StiftVO-ULG in der Fassung vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847) entsprechend.
§ 3 FusG LG-NON - Studiengänge
(1) Die im Wintersemester 2004/2005 bei der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen an den Standorten Lüneburg und Suderburg eingerichteten Diplom- und Magisterstudiengänge und Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen werden ab dem 1. Januar 2005 zunächst von der Universität Lüneburg fortgeführt und zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2006/2007 auf der Grundlage einer Zielvereinbarung oder, falls diese nicht rechtzeitig zustande kommt, durch eine Verordnung des Fachministeriums geschlossen; vor Erlass einer solchen Verordnung sind die Universität Lüneburg, die Stiftung Universität Lüneburg und die Landeshochschulkonferenz zu hören. Den in diesen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium bis einschließlich des Sommersemesters 2011 fortzuführen.
(2) Die Universität Lüneburg und die Fachhochschule Nordostniedersachsen beginnen unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit der gemeinsamen Entwicklung von Studiengängen, die mit einem Bachelor- oder Mastergrad abschließen. Die Universität Lüneburg legt dazu dem Fachministerium zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 2005, akkreditierungsfähige Studiengangsplanungen (§ 6 Abs. 2 NHG) vor.
§ 4 FusG LG-NON
(weggefallen) (1)
(1) Red. Anm.:
§ 4 weggefallen durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes v. 16.09.2004 (Nds. GVBl. S. 352) und durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze v. 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | § 4 weggefallen durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes v. 16.09.2004 (Nds. GVBl. S. 352) und durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze v. 21.11.2006 (Nds. GVBl. S. 538) |
§ 5 FusG LG-NON - Verwendung der übernommenen Professorinnen und Professoren
Art und Umfang der Dienstaufgaben der nach § 2 Abs. 4 übernommenen Professorinnen und Professoren dürfen denen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur angeglichen werden, wenn im Einzelfall die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung dies rechtfertigen. Ist dies der Fall und sind ihre Dienstaufgaben entsprechend angeglichen worden, so sind ihnen auf Antrag Ämter von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu übertragen. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, stellt das Präsidium der Universität Lüneburg im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat auf Grundlage einer externen Evaluation unter Beteiligung einer Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 NHG verbindlich fest. Das Nähere zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Stiftung durch Satzung, die der Zustimmung des Fachministeriums bedarf.
§ 6 FusG LG-NON - Lehrverpflichtung
(1) Das Fachministerium bestimmt in einer Verordnung nach § 21 Abs. 2 NHG, dass die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen der Universität Lüneburg abweichend von den im Übrigen geltenden Regel- und Höchstlehrverpflichtungen festgelegt werden kann. Das Präsidium erlässt hierzu im Benehmen mit dem Senat und mit Zustimmung des Stiftungsrats und des Fachministeriums eine Richtlinie, die die Grundsätze für die Festlegung der Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung der Höhe der Ausbildungskapazität, des sich aus den Lehrinhalten der akkreditierten Studiengänge ergebenden Betreuungsaufwands sowie der Aufgaben in der Forschung, des Wissens- und Technologietransfers und der Selbstverwaltung bestimmt.
(2) Das Präsidium legt die Lehrverpflichtung im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen fest. Das Präsidium unterrichtet den Senat und den Stiftungsrat regelmäßig über die Anwendung der Richtlinie. Der Senat und der Stiftungsrat können zu der Anwendung der Richtlinie Stellung nehmen. Das Präsidium hat eine solche Stellungnahme bei seinen weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen.
(3) Für die bis zum 31. Dezember 2004 an der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätigen Lehrpersonen gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Absatz 1 die für Lehrpersonen an Fachhochschulen geltenden Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Februar 2000 (Nds. GVBl. S. 18, 91) fort.
§ 7 FusG LG-NON - Studierendenschaften
(1) Die am 31. Dezember 2004 bestehende Studierendenschaft der Universität Lüneburg und die zu diesem Zeitpunkt den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnenden Teile der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden ab dem 1. Januar 2005 die Studierendenschaft der Universität Lüneburg.
(2) Das am 31. Dezember 2004 vorhandene Vermögen der Studierendenschaft der Universität Lüneburg und der zu diesem Zeitpunkt vorhandene und den Standorten Lüneburg und Suderburg zuzuordnende Teil des Vermögens der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen bilden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Vermögen der Studierendenschaft der Universität Lüneburg.
§ 8 FusG LG-NON - Untergliederungen der Fakultäten
Die Universität Lüneburg kann durch Grundordnung allgemeine organisatorische Vorgaben für die Untergliederung ihrer Fakultäten treffen und hierbei auch von § 45 Abs. 1 Satz 2 NHG abweichen. Sie kann ferner abweichend von § 44 Abs. 1 NHG Zuständigkeiten des Fakultätsrats durch Grundordnung einer Untergliederung der Fakultät zuweisen.
§ 9 FusG LG-NON - Sonderregelungen für den Standort Buxtehude
(1) Die am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnenden Teile der Körperschaft Fachhochschule Nordostniedersachsen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen eingegliedert.
(2) Die Aufgaben, die die Fachhochschule Nordostniedersachsen bis zum 31. Dezember 2004 am Standort Buxtehude wahrgenommen hat, werden ab dem 1. Januar 2005 von der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen wahrgenommen.
(3) Die am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Nordostniedersachsen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen.
(4) Die am 31. Dezember 2004 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Nordostniedersachsen, die sich auf den Standort Buxtehude beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung ab dem 1. Januar 2005 als solche der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen fort.
(5) Aus dem Körperschaftsvermögen und dem Vermögen der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen werden die Teile, die am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzurechnen sind und nicht auf die Stiftung Universität Lüneburg übertragen werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 den entsprechenden Vermögen der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen hinzugefügt.
(6) Die der Fachhochschule Nordostniedersachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften, beweglichen Vermögensgegenstände, Forderungen, Rechte und Verbindlichkeiten, die dem Standort Buxtehude zuzurechnen sind, werden, soweit sie nicht auf die Stiftung Universität Lüneburg übertragen werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen zur Bewirtschaftung übertragen.
(7) Den in den von der Fachhochschule Nordostniedersachsen am Standort Buxtehude betriebenen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium bis einschließlich des Wintersemesters 2008/2009 fortzuführen.
(8) Der am 31. Dezember 2004 dem Standort Buxtehude zuzuordnende Teil der Studierendenschaft der Fachhochschule Nordostniedersachsen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die Studierendenschaft der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen eingegliedert.
(9) Einer infolge der Schließung des Standorts Buxtehude sich gründenden privaten Fachhochschule kann abweichend von § 66 Abs. 3 NHG unmittelbar ab Betriebsaufnahme eine Zuwendung in den ersten fünf Jahren in Höhe von bis zu 49 vom Hundert, danach in Höhe von bis zu 40 vom Hundert der notwendigen Kosten gewährt werden.