Gesetz zur Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven und zur Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer
Vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280 - VORIS 22210 -) (1)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Erster Teil | |
| Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven | |
| Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven | 1 |
| Zweiter Teil | |
| Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer | |
| Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer | 2 |
| Mitglieder und Angehörige, Fachbereiche und Fakultäten | 3 |
| Stellen und Mittel | 4 |
| Studierendenschaft | 5 |
| Übergangsbestimmungen | 6 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung der Fachhochschulen in Niedersachsen vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280)
| Fußnoten | |
|---|---|
| (1) Red. Anm.: | Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung der Fachhochschulen in Niedersachsen vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280) |
§ 1, Erster Teil - Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven
§ 1 FH-EMD/LEER-ErrG - Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven
(1) Die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven ist mit Ablauf des 31. August 2009 aufgelöst.
(2) Mit Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven ist die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums und des Hochschulrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten und der nicht den Standorten Oldenburg, Wilhelmshaven, Elsfleth, Emden und Leer jeweils allein zuzuordnenden Gremien und Kommissionen beendet.
(3) Mit Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven ist der Senat aufgelöst.
(4) Mit Auflösung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven treten die Grundordnung und die Wahlordnung außer Kraft.
§§ 2 - 6, Zweiter Teil - Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer
§ 2 FH-EMD/LEER-ErrG - Errichtung der Fachhochschule Emden/Leer
(1) 1Zum 1. September 2009 wird die Fachhochschule Emden/Leer errichtet, die aus den am 31. August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnenden Teilen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven gebildet wird. 2Der Sitz der Fachhochschule ist Emden.
(2) 1Die Aufgaben, die die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bis zum 31. August 2009 an den Standorten Emden und Leer wahrgenommen hat, werden ab dem 1. September 2009 von der Fachhochschule Emden/Leer wahrgenommen. 2Bis zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2010, nimmt die Fachhochschule Emden/Leer die bis zum 31. August 2009 durch Organisationseinheiten der Zentralverwaltung der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven an den Standorten Emden und Leer wahrgenommenen Aufgaben auch für die Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth übergangsweise weiter wahr. 3Soweit dieses Gesetz und das Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth nichts anderes bestimmen, ist die Fachhochschule Emden/Leer ab dem 1. September 2009 Rechtsnachfolgerin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven.
§ 3 FH-EMD/LEER-ErrG - Mitglieder und Angehörige, Fachbereiche und Fakultäten
(1) Die am 31. August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnenden Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sind mit Wirkung vom 1. September 2009 Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Emden/Leer.
(2) Die Beamtinnen und Beamten und die Beschäftigten, die am 31. August 2009 den Standorten Emden und Leer der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven zuzuordnen sind, sind mit Wirkung vom 1. September 2009 an die Fachhochschule Emden/Leer versetzt.
(3) 1Die am 31. August 2009 an den Standorten Emden und Leer der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven eingerichteten Fachbereiche sind mit Wirkung vom 1. September 2009 Organisationseinheiten nach § 36 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) der Fachhochschule Emden/Leer. 2Entsprechendes gilt für die Organe, Gremien und Kommissionen der Fachbereiche.
§ 4 FH-EMD/LEER-ErrG - Stellen und Mittel
Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Mittel und Planstellen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven an die Fachhochschule Emden/Leer umzusetzen.
§ 5 FH-EMD/LEER-ErrG - Studierendenschaft
(1) Die am 31. August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnenden Teile der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bilden mit Wirkung vom 1. September 2009 die Studierendenschaft der Fachhochschule Emden/Leer.
(2) Der am 31. August 2009 den Standorten Emden und Leer zuzuordnende Teil des Vermögens der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven bildet mit Wirkung vom 1. September 2009 das Vermögen der Studierendenschaft der Fachhochschule Emden/Leer.
§ 6 FH-EMD/LEER-ErrG - Übergangsbestimmungen
(1) 1Die Fachhochschule Emden/Leer wird bis zum 31. August 2015 durch ein Gründungspräsidium geleitet. 2Dem Gründungspräsidium gehören eine Präsidentin oder ein Präsident, eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. 3Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden vom Fachministerium bestellt. 4Die am 31. August 2009 vorhandene hauptberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven nimmt das Amt der hauptberuflichen Vizepräsidentin bis zu dem Zeitpunkt wahr, zu dem ihre Amtszeit als hauptberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven abgelaufen wäre. 5Die Amtszeit der hauptberuflichen Mitglieder des Gründungspräsidiums beträgt im Übrigen sechs Jahre, endet jedoch spätestens mit Ablauf des 31. August 2015. 6Für das Gründungspräsidium gelten im Übrigen die Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes über das Präsidium.
(2) 1Die Fachhochschule Emden/Leer wählt unverzüglich nach Inkrafttreten der vorläufigen Grundordnung und der vorläufigen Wahlordnung nach Absatz 4 einen Senat. 2Bis zu der Konstituierung des nach Satz 1 gewählten Senats nimmt das Gründungspräsidium dessen Aufgaben als Organ der Hochschule wahr.
(3) Das Gründungspräsidium beauftragt eine geeignete Person bis zu der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten.
(4) Das Fachministerium erlässt unverzüglich eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschule Emden/Leer, die bis zum Inkrafttreten der entsprechenden vom Senat beschlossenen Ordnungen gelten.
(5) Die am 31. August 2009 geltenden Ordnungen der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven, die sich auf die Standorte Emden und Leer beziehen, gelten mit Ausnahme der Grundordnung und der Wahlordnung ab dem 1. September 2009 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung als Ordnungen der Fachhochschule Emden/Leer fort.
(6) 1Die Studierendenschaft nach § 5 Abs. 1 wählt unverzüglich ihre Organe. 2Diese haben unverzüglich die nach § 20 NHG vorgesehenen Ordnungen und Satzungen vorzubereiten. 3Bis zum Inkrafttreten der neuen Ordnungen und Satzungen nach Satz 2 gelten die bisherigen Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sinngemäß als Ordnungen und Satzungen der Studierendenschaft der Fachhochschule Emden/Leer fort.
(7) Die Fachhochschule Emden/Leer hat bis zum 30. Juni 2010 eine Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG aufzustellen.