[Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin oder zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen sowie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und ausbildenden Schulen durch regionale Vernetzungstagungen
(RL Praxismentoring und Vernetzung für Kitas) ](https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cb77394a-a559-3ec7-8114-4eac4a2157a0)
Erl. d. MK v. 19.10.2022 - 52.2 51 802/4 -
Vom 19. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1365)
Geändert durch Erl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
- VORIS 21133 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Anweisungen zum Verfahren | 6 |
| Schlussbestimmungen | 7 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
Abschnitt 1 RL PMVKiTaErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung qualitätssteigernder Maßnahmen im frühkindlichen Bereich. Ziel der Förderung ist es, die Praxisanleitung angehender pädagogischer Kräfte zu professionalisieren, indem das Praxismentoring als Instrument der Qualitätssicherung verankert und die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen als Lernort Praxis und den Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent sowie Fachschulen für Sozialpädagogik als Lernort Schule durch regionale Vernetzungen unterstützt wird.
1.2 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
Abschnitt 2 RL PMVKiTaErl - Gegenstand der Förderung
Als Maßnahmen werden gefördert
2.1
die berufsbegleitende Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 Abs. 2 NKiTaG, die zu einrichtungs- oder trägerbezogenen Aufgaben des Praxismentorings (Organisation, Weiterentwicklung, Verankerung) befähigen. Stehen derartige Fachkräfte nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung, kann die Zielgruppe um interessierte Fachberaterinnen und Fachberater für Kindertagesstätten ergänzt werden,
2.2
regionale Vernetzungstagungen für pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 Abs. 2 NKiTaG, die bereits an einer Praxismentoring-Qualifizierung teilgenommen haben oder teilnehmen oder dieses planen und auch für Lehrkräfte der Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent sowie der Fachschulen für Sozialpädagogik, die in einer Praxismentoring-Qualifizierung referiert haben, dieses planen oder mit einer teilnehmenden Kindertagesstätte kooperieren oder zukünftig kooperieren wollen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
Abschnitt 3 RL PMVKiTaErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach dem NEBG anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie Weiterbildungsanbieter in freier Trägerschaft, sofern diese über das “Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung in Niedersachsen” verfügen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
Abschnitt 4 RL PMVKiTaErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen der Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gegeben sowie die Maßgaben der Nummern 4.3 und 4.4 eingehalten sind.
4.1.1 Das vom MK veröffentlichte Curriculum “Handreichung für eine berufsbegleitende Qualifizierung für sozialpädagogische Fachkräfte zur Praxismentorin/zum Praxismentor in Kindertageseinrichtungen” ist Grundlage der angebotenen Qualifizierungsmaßnahme.
4.1.2 Die angebotene Qualifizierungsmaßnahme soll bei Kursbeginn mindestens 10 Teilnehmende umfassen und soll 18 Teilnehmende nicht überschreiten. Ausnahmen müssen im Einzelfall mit der Bewilligungsstelle im Vorfeld abgestimmt werden.
4.2 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden nur gewährt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen der Nummern 4.2.1 bis 4.2.3 gegeben sowie die Maßgaben der Nummern 4.3 und 4.4 eingehalten sind.
4.2.1 Die regionale Vernetzungstagung vermittelt mindestens zwei der folgenden Themenschwerpunkte:
-
Kompetenzsicherung durch Vertiefung von Einzelaspekten aus den Modulen der Qualifizierung Praxismentoring unter Einbindung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
-
Sicherung der Fertigkeiten durch Vermittlung weiterer methodisch-didaktischer Ansätze für die praktische Anwendung,
-
Stärkung der persönlichen Reflexionskompetenz durch Vermittlung von Reflexionsmethoden,
-
Schaffung und Stärkung von Kooperationsstrukturen zwischen den Lernorten Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent sowie Fachschulen Sozialpädagogik und Kindertagesstätte,
-
Unterstützung von Best Practice Transfer durch Kollegiale Beratung.
4.2.2 Die regionale Vernetzungstagung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden.
4.2.3 Es müssen mindestens 25 Personen teilnehmen.
4.3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die vom 01.01.2025 bis zum 15.11.2025 (dritter Förderzeitraum) oder vom 01.01.2026 bis zum 30.09.2026 (vierter Förderzeitraum) vollständig umgesetzt sind.
4.4 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen ist ausgeschlossen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
Abschnitt 5 RL PMVKiTaErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 werden für Personal- und Sachausgaben bis zu einem Betrag von maximal 104 EUR je Unterrichtsstunde gewährt. Für Kurse, die in Doppeldozentur angeboten werden, erhöht sich der Betrag um maximal 77 EUR je Unterrichtsstunde. Für Kurse, die mit Übernachtung angeboten werden, erhöht sich der Betrag, der insgesamt für den Kurs auf Grundlage der angebotenen Unterrichtstunden gewährt wird, je Übernachtung einer teilnehmenden Person um maximal 60 EUR.
5.3 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden je regionaler Vernetzungstagung für Personal- und Sachausgaben bis zu einem Betrag von maximal 1 100 EUR gewährt. Sofern für die Maßnahme Räumlichkeiten angemietet werden müssen, erhöht sich die Zuwendung um maximal 500 EUR. Bei anfallenden Fahrt- und Übernachtungskosten der Dozierenden erhöht sich die Zuwendung um bis zu 400 EUR.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
Abschnitt 6 RL PMVKiTaErl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.
6.2 Bewilligungsstelle ist die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB), Bödekerstraße 16 in 30161 Hannover.
6.3 Die Bewilligung der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.
6.4 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P oder Nummer 5.4 der ANBest-Gk spätestens bis zum 31.01.2026 für den dritten Förderzeitraum und spätestens bis zum 15.11.2026 für den vierten Förderzeitraum vorzulegen.
6.5 Nach VV/VV-Gk Nr. 5.1.5 zu § 44 LHO wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
6.6 Die zu verwendenden Formulare für die Antragsstellung und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Diese können auf der Internetseite der AEWB (https://www.aewb-nds.de/themen/fruehkindliche-bildung/praxismentoring/) abgerufen werden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
Abschnitt 7 RL PMVKiTaErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 19.10.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 542)
An die
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung