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Elementarbereich / Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RIT)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 07.11.2024
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 293
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 293).

Erl. d. MK v. 26.2.2020 - 51.2-51311/12 -

Vom 26. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 293)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

- VORIS 21133 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmung6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Berechnungsgrundlage für den Verfügungsrahmen nach Nummer 7.3 der “Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschlung (RIT)”Anlage

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 1 RIT - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 2 RIT - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden neu geschaffene Betreuungsplätze, die die Gesamtzahl der Betreuungsplätze für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung in der Kindertageseinrichtung erhöhen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 3 RIT - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO und Nummer 7.4 an Dritte (Letztempfänger) weiterleiten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 4 RIT - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 8.4.2019 begonnen wurden und bis zum 30.09.2025 abgeschlossen sind.

4.2 Gefördert werden die entstandenen Ausgaben für die in Nummer 2 genannten geschaffenen Plätze, wenn sie

4.2.1
für investive Maßnahmen und Ausstattung entstanden sind und

4.2.2
nicht bereits mit anderen Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 5 RIT - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 7 200 EUR pro Platz.

5.3 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z. B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren oder Umbaumaßnahmen bei bereits bestehenden Betreuungsplätzen), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der dem Anteil der geschaffenen neuen Plätze für Kinder über drei Jahren an den Gesamtplätzen entspricht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 6 RIT - Sonstige Zuwendungsbestimmung

Die Zweckbindung für die geschaffenen Plätze beträgt 25 Jahre.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 7 RIT - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bis spätestens zum 30.6.2020 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Zur Ermittlung des maximalen Fördervolumens werden für die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Verfügungsrahmen nach der vom LSN ermittelten Anzahl der Kinder im Alter von drei bis unter sieben Jahren zum 31.12.2018 gebildet (siehe Anlage). Sollten einzelne örtliche Träger nicht oder nicht vollständig die für sie vorgesehenen Verfügungsrahmen bis zu dem in Nummer 7.2 genannten Zeitpunkt beantragen, erfolgt eine Umverteilung der frei gewordenen Mittel auf die übrigen örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Verhältnis ihrer Kinderzahlen nach Satz 1.

7.4 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben.

7.5 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 8.4.2019 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.

7.6 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erklärt mit dem Verwendungsnachweis, dass die mit der Zuwendung geförderten Plätze entstanden sind und gibt die Höhe der dafür tatsächlich entstandenen Ausgaben an.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

Abschnitt 8 RIT - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)

An die
Niedersächsische Landesschulbehörde

Nachrichtlich:

An die
örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

Anlage RIT - Berechnungsgrundlage für den Verfügungsrahmen nach Nummer 7.3 der “Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in der Tagesbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschlung (RIT)”

laufende NummerJugendamtsbezirk/örtlicher TrägerBevölkerung am 31.12.2018Aufteilung (gerundet auf Tausend EUR)
3 Jahre bis unter 7 Jahre%-Anteil je örtlichem Träger
1Stadt Braunschweig8 1802,86 %858 000 EUR
2Stadt Salzgitter4 1541,45 %436 000 EUR
3Stadt Wolfsburg4 8341,69 %507 000 EUR
4Landkreis Gifhorn6 9402,43 %728 000 EUR
5Landkreis Göttingen6 8822,41 %722 000 EUR
6Stadt Göttingen3 7461,31 %393 000 EUR
7Landkreis Goslar3 8021,33 %399 000 EUR
8Landkreis Helmstedt3 1321,09 %328 000 EUR
9Landkreis Northeim4 3251,51 %454 000 EUR
10Landkreis Peine5 1591,80 %541 000 EUR
11Landkreis Wolfenbüttel3 9381,38 %413 000 EUR
12Landkreis Diepholz7 6052,66 %797 000 EUR
13Landkreis Hameln-Pyrmont5 0591,77 %530 000 EUR
14Region Hannover16 8485,89 %1 767 000 EUR
15Landeshauptstadt Hannover19 2566,73 %2 019 000 EUR
16Stadt Burgdorf1 1640,41 %122 000 EUR
17Stadt Laatzen1 5770,55 %165 000 EUR
18Stadt Langenhagen2 0730,72 %217 000 EUR
19Stadt Lehrte1 6560,58 %174 000 EUR
20Landkreis Hildesheim9 1703,21 %962 000 EUR
21Landkreis Holzminden2 2580,79 %237 000 EUR
22Landkreis Nienburg (Weser)4 2891,50 %450 000 EUR
23Landkreis Schaumburg5 1951,82 %545 000 EUR
24Landkreis Celle6 6972,34 %702 000 EUR
25Landkreis Cuxhaven6 6922,34 %702 000 EUR
26Landkreis Harburg9 5133,32 %997 000 EUR
27Landkreis Lüchow-Dannenberg1 5570,54 %163 000 EUR
28Landkreis Lüneburg4 2501,49 %446 000 EUR
29Hansestadt Lüneburg2 7390,96 %287 000 EUR
30Landkreis Osterholz4 0771,43 %427 000 EUR
31Landkreis Rotenburg (Wümme)5 6841,99 %596 000 EUR
32Landkreis Heidekreis5 0351,76 %528 000 EUR
33Landkreis Stade (ohne Hansestadt Buxtehude)6 2772,19 %658 000 EUR
34Hansestadt Buxtehude1 3850,48 %145 000 EUR
35Landkreis Uelzen2 9091,02 %305 000 EUR
36Landkreis Verden5 4081,89 %567 000 EUR
37Stadt Delmenhorst2 9451,03 %309 000 EUR
38Stadt Emden1 8420,64 %193 000 EUR
39Stadt Oldenburg (Oldenburg)5 7682,02 %605 000 EUR
40Stadt Osnabrück5 4581,91 %572 000 EUR
41Stadt Wilhelmshaven2 3700,83 %249 000 EUR
42Landkreis Ammerland4 5521,59 %477 000 EUR
43Landkreis Aurich6 5392,29 %686 000 EUR
44Landkreis Cloppenburg7 2512,53 %760 000 EUR
45Landkreis Emsland (ohne Stadt Lingen [Ems])10 2413,58 %1 074 000 EUR
46Stadt Lingen (Ems)2 0420,71 %214 000 EUR
47Landkreis Friesland3 3171,16 %348 000 EUR
48Landkreis Grafschaft Bentheim5 2371,83 %549 000 EUR
49Landkreis Leer6 1252,14 %642 000 EUR
50Landkreis Oldenburg4 6511,63 %488 000 EUR
51Landkreis Osnabrück13 5774,75 %1 424 000 EUR
52Landkreis Vechta5 9312,07 %622 000 EUR
53Landkreis Wesermarsch2 8721,00 %301 000 EUR
54Landkreis Wittmund1 9270,67 %202 000 EUR
SummeLAND NIEDERSACHSEN286 110100 %30 002 000 EUR

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 530)