Erl. d. MK v. 07.10.2024 - 25-82111/01 -
Vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)
- VORIS 22160 -
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
| Gegenstand der Förderung | 2 |
| Zuwendungsempfänger | 3 |
| Bewilligungsvoraussetzungen | 4 |
| Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
| Anweisungen zum Verfahren | 6 |
| Schlussbestimmungen | 7 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)
Abschnitt 1 HMuPFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Projekten zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen.
1.2 Das Programm HAUPTSACHE:MUSIK ist die musikpädagogische Säule des Musiklandes Niedersachsen. HAUPTSACHE:MUSIK trägt zur kulturellen Bildung bei und unterstützt Schülerinnen und Schüler darin, ein Bewusstsein für kulturelle Traditionen, Vielfalt und nationale Identitäten zu entwickeln. Musikalische Projekte tragen zur Persönlichkeitsentwicklung, sozialen Integration und Inklusion bei. Durch gemeinschaftliche musikalische Erlebnisse werden das soziale Miteinander und der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt. HAUPTSACHE:MUSIK versteht sich als ganzheitliche Bildung.
Ziel ist es, wirkungsvolle Impulse zur Profilierung und Qualitätssteigerung niedersächsischer Schulen und Kindertagesstätten zu geben. Mit der Gewährung von Zuwendungen aus diesem Programm sollen Kinder und Jugendliche erfahrungsnah zur Teilhabe an Musikkultur motiviert werden. Kulturelle Aktionen, Projekte und Programme sollen zur Vernetzung mit verschiedenartigen kulturellen Einrichtungen anregen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Abschnitt 2 HMuPFördErl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden grundsätzlich überregionale, innovative und institutionsverbindende Projekte in ganz Niedersachsen mit einer Laufzeit von einem Jahr, nur in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren, zur Entwicklung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen in Schulen und Kindertagesstätten. Die Projekte können von der Breitenförderung, z. B. dem Klassenmusizierunterricht, bis hin zur Begabungsförderung reichen und in fachlicher Kooperation zwischen der schulischen Musikpädagogik und außerschulischen Institutionen erfolgen. Zuwendungsfähig sind auch Fortbildungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die Projekte mit der in Satz 1 genannten Zielgruppe durchführen.
Wünschenswert ist, die Kooperationsprojekte in bestehende musikpädagogische Netzwerke einzubinden, z. B. die regionalen Kontaktstellen Musik, um Synergieeffekte zu nutzen und herzustellen zu können.
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Abschnitt 3 HMuPFördErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. und seine angeschlossenen Verbände sowie sonstige niedersächsische musikpädagogische Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Zuwendungsempfänger und verantwortliche Projektträger sollen in der Regel gemeinwohlorientierte Institutionen sein. Dies schließt nicht aus, dass innerhalb eines Projekts Einnahmen erzielt werden dürfen, die für die Finanzierung des Projekts genutzt werden.
3.2 Sofern der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. Erstempfänger ist, darf dieser die Zuwendungen im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in privatrechtlicher Form an seine angeschlossenen Verbände, die regionalen Musikschulen sowie sonstige musikpädagogische Einrichtungen als Letztempfänger weiterleiten, wenn diese Dritten Ausführende des Projekts sind. Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. trägt in diesen Fällen die Verantwortung dafür, dass der Letztempfänger die weitergeleiteten Mittel zweckentsprechend verwendet.
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Abschnitt 4 HMuPFördErl - Bewilligungsvoraussetzungen
Zur Durchführung der Projekte sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen. In erster Linie sollen staatlich geprüfte Musikpädagoginnen und Musikpädagogen, Musiklehrerinnen und Musiklehrer eingesetzt werden. Insbesondere Lehrkräfte an Musikschulen und Mitglieder des “Deutschen Tonkünstlerverbandes” erfüllen diese Voraussetzungen. Darüber hinaus kommen auch vom Landesmusikrat lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter in Betracht.
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Abschnitt 5 HMuPFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Der Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz ausnahmsweise bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
Der Zuschuss für Projekte beträgt maximal 15 000 EUR. In besonders begründeten Einzelfällen, z. B. bei überregionalen oder schulverbindenden Projekten, kann der Zuschuss ausnahmsweise auf maximal 40 000 EUR angehoben werden. Abweichend von VV Nr. 1.1 Satz 3 zu § 44 LHO werden Projekte bereits mit einem Zuwendungsbedarf von mindestens 1 500 EUR gefördert, um insbesondere ehrenamtliche Antragsteller von kleinen Kulturorganisationen in ländlichen Regionen mit ihren Projekten berücksichtigen zu können.
5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die beim Zuwendungsempfänger oder bei von diesem beauftragten Dritten durch die Planung, Bewerbung und Durchführung von Projekten gemäß Nummer 1.1 zusätzlich entstehen. Der Honorarsatz kann bis zu 50 EUR pro Stunde betragen. Darüber hinausgehende Honorarsätze können nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie unvermeidbar sind und dies entsprechend begründet wird. Im Hinblick auf Reise- und Verpflegungskosten sind die Vorschriften des § 84 Abs. 4 NBG i. V. m. der NRKVO zu beachten.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen des Projektträgers. Im Einzelfall können für die Nutzung eigener Räumlichkeiten Kosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, soweit diese in der Projektzeit nicht für andere Projekte zur Verfügung stehen und die Kosten üblicherweise als Projektkosten abgerechnet werden. Diese Kosten dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
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Abschnitt 6 HMuPFördErl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg.
6.3 Der Förderantrag ist vom Zuwendungsempfänger bis zum 15. November eines Jahres für Projekte im Folgejahr zu stellen und schriftlich in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Muster auf der Webseite https://hauptsache-musik.org/category/foerderung/ sowie zusätzlich per E-Mail an das MK zur Weiterleitung an die Mitglieder der Fachkommission HAUPTSACHE:MUSIK einzureichen. Die Kommission, bestehend aus Vertretungen von Musikverbänden, Universitäten, Musikhochschule, Musik-Fachberatung und Vertretung der RLSB, prüft die Anträge und erarbeitet einen Vorschlag zur Förderung. Im Fall einer Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 3.2 wird der Förderantrag vom Zuwendungsempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger gestellt.
6.4 Die Bewilligung erfolgt auf der Basis der Beschlüsse der Fachkommission HAUPTSACHE:MUSIK. Diese tagt spätestens am 31. Januar eines Jahres und entscheidet in ihrer Sitzung über die grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit und ggf. über die jeweilige Priorität der vorliegenden Förderanträge.
6.5 Ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Aus dessen Genehmigung kann kein Anspruch auf eine Bewilligung hergeleitet werden. Wurde ein vorzeitiger Vorhabenbeginn genehmigt, kann bereits vor Erhalt des Bewilligungsbescheides mit dem Projekt begonnen werden.
6.6 Die Projekte sind grundsätzlich innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Die Mittel müssen bis zum 31. Oktober (Ende des Bewilligungszeitraumes) verwendet und das Projekt bis zum 30. November abgerechnet werden. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes über dieses Datum hinaus ist in begründeten Einzelfällen möglich.
6.7 Für Zuwendungen bis zur Höhe von 15 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, ein Zwischennachweis ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die Vordrucke für den Verwendungsnachweis nebst Anlage und den Mittelabruf werden ebenfalls auf der o. g. Webseite zur Verfügung gestellt.
Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 AnBest-P innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
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Abschnitt 7 HMuPFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 des Erl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 464)
An das
Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg