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Dienstrecht / Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Pflegevorschusses (§ 11 Abs. 6 NBesG)

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Pflegevorschusses (§ 11 Abs. 6 NBesG)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 01.07.2020
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 695
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 695).

Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 1.7.2020 - VD4 03602/1/§ 11(7) -

Vom 1. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 695)

Geändert durch RdErl. vom 23. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 460)

- VORIS 20441 -

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 23. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 460)

Abschnitt 1 PflVZustRdErl.NI

Sofern die Bezügestelle i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 NPVorVO das NLBV ist, wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 NPVorVO die Zuständigkeit wie folgt abweichend geregelt:

1.1
Auf das Einvernehmen der oder des Dienstvorgesetzten wird verzichtet für

1.1.1
die Gewährung des Vorschusses nach § 1 NPVorVO,

1.1.2
die Verrechnung des Vorschusses nach § 2 Abs. 1 NPVorVO,

1.1.3
den Aufschub des Beginns des Zeitraumes der Verrechnung oder die Aussetzung der Verrechnung des Vorschusses nach § 2 Abs. 5 NPVorVO sowie

1.1.4
die Rückzahlung des Vorschusses nach § 3 NPVorVO.

1.2
Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die Antragstellung und das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 23. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 460)

Abschnitt 2 PflVZustRdErl.NI

Die Herstellung des Einvernehmens der oder des Dienstvorgesetzen ist weiterhin erforderlich für eine abweichende Verrechnung des Vorschusses nach § 2 Abs. 2 bis 4 NPVorVO.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 23. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 460)

Abschnitt 3 PflVZustRdErl.NI

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 23. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 460)

An
die Dienststellen der Landesverwaltung
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung