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Dienstrecht / Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 07.10.2014
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 644
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 644).

Erl. d. MW v. 7.10.2014 - Z1-03000/2014 -

Vom 7. Oktober 2014 (Nds. MBl. S. 644)

- VORIS 20411 -

Abschnitt 1 NLVO§33RAMENZustErl

Die Zuständigkeit für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO wird im Rahmen der dienstrechtlichen Zuständigkeit auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen übertragen.

Abschnitt 2 NLVO§33RAMENZustErl

Dieser Erl. tritt am 1.11.2014 in Kraft.

An den
Landesbetrieb Mess- und Elchwesen Niedersachsen

- Nds. MBl. Nr. 37/2014 S. 644