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Dienstrecht / Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Zuständige Stelle für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 15.07.2017
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 887
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 887).

Erl. d. MW v. 10. 7. 2017 - Z1-03000/2017 -

Vom 10. Juli 2017 (Nds. MBl. S. 887)

- VORIS 20411 -

Abschnitt 1 NLVO§33RANLStBVZustErl

Die Zuständigkeit für die Zulassung zum Regelaufstieg gemäß § 33 NLVO wird im Rahmen der dienstrechtlichen Zuständigkeit auf die NLStBV übertragen.

Dieser Erl. tritt am 15. 7. 2017 in Kraft.

An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr