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Dienstrecht / Versorgung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 80 c NBG

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Versorgung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 80 c NBG

Gültigkeits- / Fassungsstand Stand: Änderungen berücksichtigt bis 28.11.2007
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 1764
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 1764).

Gem. RdErl. d. MF, d. MI u. d. MK v. 28. 11. 2007 - 26-2113/6 -

Vom 28. November 2007 (Nds. MBl. S. 1764)

- VORIS 20442 -

Abschnitt 1 NBG§80cTzRdErl

Nach der Entscheidung des BVerfG zu § 80 c NBG (vgl. Beschl. vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -) verstößt die Möglichkeit der antragslosen Einstellungsteilzeit von Beamtinnen und Beamten gegen die durch Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung war nicht möglich, so dass die Norm für nichtig erklärt wurde.

Abschnitt 2 NBG§80cTzRdErl

Dienstzeiten aufgrund einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit i. S. der Nummer 1 sind im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Verfügung Bestandskraft erlangt hat oder nicht. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten durch Erklärung oder in sonstiger Weise eindeutig den Willen geäußert haben, dass sie auch im Fall einer Wahlmöglichkeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten; ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn Beamtinnen und Beamte Anträge auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt haben oder die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt haben. Soweit die Regelung nach den Sätzen 1 und 2 Anwendung findet, ist sie unter Hinweis auf diesen Gem. RdErl. aktenkundig zu machen.

Abschnitt 3 NBG§80cTzRdErl

Der Region Hannover, den Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts