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Dienstrecht / Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen; Einführung im kommunalen Bereich

Runderlass des Kultusministeriums.
📖 Vollständige Norm
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Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen; Einführung im kommunalen Bereich

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 30.03.1983
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. 1983 S. 265
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. 1983 S. 265).

RdErl. d. MI v. 23. 12. 1982 - 45.1-143-A-00 005 -

Vom 23. Dezember 1982 (Nds. MBl. 1983 S. 265)

- GültL 9/124 -

- VORIS 20480 -

Bezug:

Bek. vom 30. 11. 1982 (Nds. MBl. S. 2175)
- GültL 9/122 -

Die vom LM am 21. 9. 1982 beschlossene Verschlußsachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen gilt auch für die Landkreise und Gemeinden (§ 4 Abs. 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung, NLO, i.d.F. vom 22.6.1982, Nds. GVBl. S. 256, und § 5 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, NGO, i.d.F. vom 22.6.1982, Nds. GVBl. S. 229). Hierzu werden nähere Bestimmungen wie folgt getroffen:

Abschnitt 1 VSAkomBRdErl

Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 NLO und § 62 Abs. 1 Nr. 4 NGO haben die Oberkreisdirektoren und die Gemeindedirektoren die Aufgaben zu erfüllen, die der Geheimhaltung unterliegen.

Es werden wahrgenommen

a) von den Oberkreisdirektoren und den Oberstadtdirektoren der kreisfreien und der großen selbständigen Städte (sowie gemäß § 1 Abs. 2 des Göttingen-Gesetzes vom 1.7.1964, Nds. GVBl. S. 134, zuletzt geändert durch § 184 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 30.5.1974, Nds. GVBl. S. 289, von dem Oberstadtdirektor der Stadt Göttingen) die Aufgaben bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM,

b) von den Stadtdirektoren bzw. Gemeindedirektoren der übrigen Städte und Gemeinden die Aufgaben bis zum Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH; bei Bedarf können Ausnahmen zugelassen werden, über die ich im Einzelfall entscheiden werde.

Abschnitt 2 VSAkomBRdErl

Für die nach §§ 15, 16 VSA vorgeschriebene Ermächtigung des Personenkreises nach Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Halbsatz 2 ist die Aufsichtsbehörde zuständig. Die zuvor durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen obliegen den Bezirksregierungen.

Abschnitt 3 VSAkomBRdErl

Verantwortliche Dienststellenleiter im Sinne von § 2 VSA sind bei den

Landkreisen:die Oberkreisdirektoren,
kreisfreien und großen selbständigen Städten (sowie bei der Stadt Göttingen):die Oberstadtdirektoren,
übrigen Städten und Gemeinden:die Stadtdirektoren bzw. die Gemeindedirektoren.

Die Dienststellenleiter ermächtigen bzw. beauftragen ggf. weitere Bedienstete nach den Vorschriften der §§ 15, 16 VSA.

Abschnitt 4 VSAkomBRdErl

Landräte und Ratsvorsitzende dürfen nur unter den einschränkenden Bestimmungen des § 57 Abs. 5 NLO bzw. § 62 Abs. 4 NGO über den Inhalt von Verschlußsachen unterrichtet werden. Voraussetzung ist u.a., daß sie zuvor einer Sicherheitsüberprüfung (s. Nr. 2) unterzogen und von der Aufsichtsbehörde nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), auf die Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden sind.

Abschnitt 5 VSAkomBRdErl

Die übrigen Kreistagsabgeordneten und Ratsherren dürfen grundsätzlich nicht über den Inhalt von Verschlußsachen unterrichtet werden. In Ausnahmefällen ist nach § 49 VSA zu verfahren.

Abschnitt 6 VSAkomBRdErl

Die im Bereich der selbständigen Gemeinden ausgesprochenen Ermächtigungen/Beauftragungen zum Zugang zu bzw. Umgang mit Verschlußsachen sind auf Grund der Regelung in Nr. 1 Buchst. b gegenstandslos.

Abschnitt 7 VSAkomBRdErl

Die nachfolgend aufgeführten RdErl. werden aufgehoben:

a) RdErl. vom 5. 9. 1956 - II/1-102.966 - (n.v.),

b) RdErl. vom 23. 1. 1957 - II/1-102.966 - (n.v.),

c) RdErl. vom 30. 12 1961 - I/3-136.424 - VS-NfD - (n.v.),

d) RdErl. vom 30. 7. 1964 - I/3-136.424 - VS-NfD - (n.v.),

e) RdErl. vom 5. 2. 1979 - 45.1-143-A-00 003-1/79 - VS-NfD - (n.v.)
- GültL 9/20, 24 -.

An die
Bezirksregierungen,
Gemeinden und Landkreise.

Nachrichtlich:

An die
übrigen Dienststellen der Landesverwaltung,
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.