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Dienstrecht / Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 15.12.2005
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 423
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 423).

Vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 423 - VORIS 20412 -)

Geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 91)

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhere Disziplinarbehörden1
Disziplinarbehörden2
Zuständigkeit für Disziplinarklagen3
In-Kraft-Treten4

§ 1 ZustVO-NDiszG-MJ - Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:

  • 1. die Oberlandesgerichte,

  • 2. das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,

  • 3. das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,

  • 4. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,

  • 5. das Niedersächsische Finanzgericht,

  • 6. die Generalstaatsanwaltschaften und

  • 7. die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege.

2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften. 3Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Rektorin oder den Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MJ - Disziplinarbehörden

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Behörden,

  2. die Landgerichte,

  3. die Amtsgerichte,

  4. die Arbeitsgerichte,

  5. die Verwaltungsgerichte,

  6. die Sozialgerichte,

  7. die Staatsanwaltschaften und

  8. die Justizvollzugseinrichtungen.

2Satz 1 gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden und Einrichtungen sind; Disziplinarbehörden sind insoweit die den in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übergeordneten Behörden.

§ 3 ZustVO-NDiszG-MJ - Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG sind die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständigen Behörden (Klagebehörden).

§ 4 ZustVO-NDiszG-MJ - In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Hannover, den 15. Dezember 2005

Niedersächsisches Justizministerium

H e i s t e r - N e u m a n n
Ministerin