Vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 423 - VORIS 20412 -)
Geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 91)
Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Höhere Disziplinarbehörden | 1 |
| Disziplinarbehörden | 2 |
| Zuständigkeit für Disziplinarklagen | 3 |
| In-Kraft-Treten | 4 |
§ 1 ZustVO-NDiszG-MJ - Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:
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1. die Oberlandesgerichte,
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2. das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
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3. das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
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4. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
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5. das Niedersächsische Finanzgericht,
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6. die Generalstaatsanwaltschaften und
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7. die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege.
2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften. 3Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Rektorin oder den Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.
§ 2 ZustVO-NDiszG-MJ - Disziplinarbehörden
(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
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die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Behörden,
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die Landgerichte,
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die Amtsgerichte,
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die Arbeitsgerichte,
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die Verwaltungsgerichte,
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die Sozialgerichte,
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die Staatsanwaltschaften und
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die Justizvollzugseinrichtungen.
2Satz 1 gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden und Einrichtungen sind; Disziplinarbehörden sind insoweit die den in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übergeordneten Behörden.
§ 3 ZustVO-NDiszG-MJ - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG sind die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständigen Behörden (Klagebehörden).
§ 4 ZustVO-NDiszG-MJ - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Hannover, den 15. Dezember 2005
Niedersächsisches Justizministerium
H e i s t e r - N e u m a n n
Ministerin