Vom 4. November 2005 (Nds. GVBl. S. 360 - VORIS 20412 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2021 (Nds. GVBl. S. 119)
Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Höhere Disziplinarbehörden | 1 |
| Disziplinarbehörden | 2 |
| Zuständigkeit für Disziplinarklagen | 3 |
| In-Kraft-Treten | 4 |
§ 1 ZustVO-NDiszG-MI - Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
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1. die Polizeidirektion für zentrale Aufgaben einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen,
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2. die übrigen Polizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Stellen,
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3. das Landeskriminalamt,
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4. die Polizeiakademie Niedersachsen,
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5. der Landesbetrieb IT.Niedersachsen und
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6. das Landesamt für Statistik Niedersachsen.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen.
§ 2 ZustVO-NDiszG-MI - Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
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1. die in § 1 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen,
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2. das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
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3. das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,
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4. die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen,
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5. das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz und
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6. die Ämter für regionale Landesentwicklung.
2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen.
§ 3 ZustVO-NDiszG-MI - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 4 ZustVO-NDiszG-MI - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Hannover, den 4. November 2005
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
S c h ü n e m a n n
Minister