Vom 5. April 2018 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 20412 -)
Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Disziplinarbehörden | 1 |
| Inkrafttreten | 2 |
§ 1 ZustVO-NDiszG-MB - Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Ämter für regionale Landesentwicklung sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter dieser Behörden.
§ 2 ZustVO-NDiszG-MB - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 5. April 2018
Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung
Honé
Ministerin