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Dienstrecht / Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (ZustVO-NDiszG-MB)

Von der Verwaltung erlassene Rechtsverordnung — vollständiger Text.
📖 Vollständige Norm
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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (ZustVO-NDiszG-MB)

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 14.04.2018
Amtliche Fundstelle Nds. GVBl. S. 45
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. GVBl. S. 45).

Vom 5. April 2018 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 20412 -)

Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Disziplinarbehörden1
Inkrafttreten2

§ 1 ZustVO-NDiszG-MB - Disziplinarbehörden

(1) Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Ämter für regionale Landesentwicklung sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter dieser Behörden.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MB - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den 5. April 2018

Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung

Honé
Ministerin